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Amt Gerbitz (Bestand)
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Landesarchiv Sachsen-Anhalt (Archivtektonik) >> 03. Land Anhalt und territoriale Vorgänger (941 - 1945) >> 03.04. Behörden und Einrichtungen 1848 - 1945 >> 03.04.04. Lokalbehörden >> 03.04.04.02. Ämter im Kreis Bernburg
1882-1944
Hinweis: Der Bestand enthält Archivgut, das personenbezogenen Schutzfristen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 ArchG LSA unterliegt und bis zu deren Ablauf nur im Wege einer Schutzfristenverkürzung gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 ArchG LSA oder eines Informationszuganges gemäß § 10 Abs. 4a ArchG LSA zugänglich ist.
Registraturbildner: Ämter als eigene Verwaltungsebene entstanden im Zuge einer durchgreifenden allgemeinen Neuordnung der kommunalen Verhältnisse im Jahre 1878. Diese Neuordnung war notwendig geworden durch die Verschiedenartigkeit der Gemeindeverfassungen in den beiden 1863 vereinigten Landeshälften Anhalt-Bernburg und Anhalt-Dessau-Köthen, die infolge der Zusammenlegung von Kreisen aus Gebieten beider Teilstaaten zu Divergenzen innerhalb einzelner Kreise geführt hatte.
1878 wurden nach preußischem Muster zwischen die Ebene der Kreise und die der Gemeinden Amtsbezirke eingeschoben. Dazu wurden mit Ausnahme der herzoglichen Schlossbezirke und der Städte die fünf anhaltischen Kreise durchgängig in Amtsbezirke unterteilt. In dieses System der Ämterbildung wurden auch die bisher außerhalb der Gemeindebezirke stehenden Rittergutsbezirke sowie die landesfiskalischen Domänen und Forsten einbezogen. Die Amtsbezirke konnten aus einer oder mehreren Landgemeinden bzw. aus einem oder mehreren Gutsbezirken oder aus Landgemeinden und Gutsbezirken bestehen. An der Spitze der Amtsbezirksverwaltung stand ein Amtsvorsteher. Den Ämtern oblag insbesondere die ländliche Polizeiverwaltung.
Mit der Bildung der Amtsbezirke als Bezirke der allgemeinen Landesverwaltung 1878 wurden die polizeilichen Aufgaben der bisherigen Ortspolizei den Ämtern übertragen. Innerhalb des Aufbaus der Polizeiverwaltung in Anhalt verwaltete nun der Amtsvorsteher die Ortspolizei, insbesondere die Sicherheits-, Ordnungs-, Sitten-, Gesundheits-, Armen-, Wege-, Wasser-, Feld-, Forst-, Fischerei-, Gewerbe-, Bau-, Feuerpolizei etc., soweit diese nicht durch besondere gesetzliche Bestimmungen der Kreisdirektion vorbehalten waren. Als Polizeibehörde hatte der Amtsvorsteher das Polizeiverordnungsrecht für den Amtsbezirk. Die Gemeindevorsteher als Organe des Amtsvorstehers waren u.a. berechtigt, Personen festzunehmen und zu verwahren. Auch bei der An- und Abmeldung von Personen, der Kontrolle der Ausfertigung von Gesindebüchern oder der Gesundheitspolizei fungierten die Gemeindevorsteher als Organe des Amtes.
1935 wurden alle die Gemeinden und Gutsbezirke betreffenden Vorschriften außer Kraft gesetzt und die Zuständigkeiten den Kreisausschüssen übertragen.
Von den ingesamt 14 Ämtern (Amt Aderstedt, Altenburg, Gerbitz [Pobzig], Giersleben [Warmsdorf], Gröna, Hohenerxleben, Ilberstedt, Kleinmühlingen [Mühlingen], Latdorf, Mehringen, Neundorf, Oberpeißen, Rathmannsdorf, Schackstedt), die im Kreis Bernburg bestanden, sind von neun Ämtern (Amt Altenburg, Gerbitz [Pobzig], Giersleben [Warmsdorf], Gröna, Hohenerxleben, Mühlingen, Latdorf, Neundorf, Rathmannsdorf) Akten der Amtsverwaltungen überliefert.
Die Gemeinde Gerbitz gliederte sich administrativ und jurisdiktionell bis 1850 zum Justizamt Nienburg und gehörte bis zur Vereinigung Gesamtanhalts 1863 zu Anhalt-Köthen. Nach der Bildung der Ämter 1878 gehörte das Amt Gerbitz (Domäne Borgesdorf, Gemeinden Pobzig, Gerbitz, Domäne Grimschleben, Gemeinden Wispitz, Wedlitz mit Rittergut) zum Kreis Bernburg. In Durchführung der Verwaltungsreform und Neugliederung der Länder im Juli 1952 kam die Gemeinde Gerbitz zum Kreis Bernburg, Bezirk Halle.
Bestandsinformationen: Der Bestand des Amtes Gerbitz gelangte 1970 vom Rat des Kreises Bernburg über das Staatsarchiv Magdeburg an das Landesarchiv Oranienbaum (heute Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt, Abteilung Dessau). Der inhaltliche Überlieferungsschwerpunkt umfasst: wasserpolizeiliche Massnahmen, Gemeindeangelegenheiten von Wispitz.
Laufmeter: 0.2
Bestand
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.