Erbschaftsstreit um den Elisabeth von Syberg zustehenden Anteil an der Hinterlassenschaft ihrer Mutter Elisabeth von Heiden, die mit Johann von Syberg verheiratet war, an dem in der Grafschaft Mark liegenden Haus im Bruch und an dem Stift Münster und anderen Herrschaften unterstehenden Gütern. Als die Klägerin bei dem Tod ihrer Mutter als zweijähriges Kind zurückblieb, wurden die später verstorbenen Wennemar von Heiden und Dietrich von Heiden, die das gesamte Erbe als ihre Onkel mütterlicherseits in Besitz hatten, als Vormünder eingesetzt. Nachdem die Klägerin Kaspar Werninghausen zum Klusenstein geheiratet hatte, machte sie ihre Ansprüche gegenüber den Beklagten - zwei aus verschiedenen Ehen Wennemars von Heiden stammenden Söhnen - ohne Erfolg geltend. Ihre Klage vor dem RKG begründet sie mit dem Verweis auf die unterschiedlichen Gerichtshoheiten der einzelnen Ländereien, die zur Bewahrung des Zusammenhalts des Erbes einen Prozeß vor dieser Instanz erforderlich macht. Die Beklagten wenden dagegen ein, daß die Eltern der Klägerin 1527 auf ihren Erbanteil verzichtet hätten und Mentzo von Heiden nicht beklagt werden könne, da er keinen Besitz an den umstrittenen Gütern habe. Das RKG ernennt 1579 Dr. Heinrich Pottgießer und David Keutzelberger zu Kommissaren.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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