Liquidations- und Verfahrensrecht. Die Vorfahren des Appellanten hatten 1564 eine Jahrrente von 250 Goldgulden erworben, für die die Herrschaft Wißkirchen als Sicherheit gesetzt war. Nachdem durch Kriegseinwirkung und Erbauseinandersetzungen (zwischen Waldeck und den obsiegenden hohenzollernschen Erben, die die Herrschaft schließlich dem Appellaten übertrugen) die Jahrrente lange Jahre nicht bezahlt worden war, hatte der Appellant seine Immission in die verpfändete Herrschaft erwirkt. Der Appellat hatte die Fortsetzung eines Liquidationsverfahrens zur Ablösung der Rente betrieben. Die Appellation richtet sich gegen 4 Bestimmungen eines Liquidationsbescheides, nämlich die angeordnete Räumung der halben Kohlengrube, die er als unstreitigen (und einträglichsten) Bestandteil der Herrschaft ansieht, die Anordnung zur Berechnung der Einnahmen aus Jurisdiktion (die Brüchten seien berechnet), Diensten, Jagd und Fischerei, obwohl er vor den Kommissaren belegt habe, daß die Ausgaben in diesen Punkten die Einnahmen überstiegen, und die mit hoher Strafandrohung versehene Anordnung zur Herausgabe eines 1583 erwähnten Partes-Zettels, den er nie gesehen, geschweige denn in Besitz gehabt habe. Insbesondere aber wendet er sich gegen die Entscheidung, die Liquidation nach dem derzeitigen Stand des Wertes des Goldguldens vorzunehmen, und nicht den Wert für jedes Jahr zu ermitteln, da eine Bezahlung auch in anderen Münzen gemäß dem Dürener Wert des Goldguldens bereits 1583 vereinbart und danach über 60 Jahre geübt worden sei und die jül.-berg. Rechtsordnung 30jährige Zahlung zur Anerkennung eines solchen Modus für hinreichend erklärt. Der Appellat erklärt, der Appellant habe das Verfahren desert werden lassen, da er nicht die acta integra cum rationibus decidendi, sondern nur die acta liquidationis angefordert, sich in seinen Beschwerden aber auf den gesamten Umfang des Verfahrens bezogen habe. Aus den Gesamtakten würde sich die Unrechtmäßigkeit der Beschwerden (etwa, daß die Kohlengrube nicht unstrittig Bestandteil der Herrschaft sei) erweisen. Mit Urteil vom 10. Dezember 1674 wurde dem Appellanten aufgegeben, binnen 2 Monaten die kompletten Akten beizubringen. Der appellatische Prokurator rekogniszierte die daraufhin vorgelegten Acta priora (Q 24* - 27*) wegen fehlenden Siegels nicht. Die Appellantin forderte darauf Rekognition von Amts wegen, da die Akten von der Vorinstanz in dieser Form herausgegeben worden seien. 1676 ließ Graf Georg Friedrich von Waldeck erklären, nach dem Ausgang des Verfahrens Waldeck ./. Arschot betreffe das Verfahren nun von seiten des Appellaten ihn. Einem Completum-Vermerk vom 25. Januar 1676 folgen keine weiteren protokollierten Handlungen.