Kaiser Konrad II. bestätigt auf die Bitte des Abtes Gerold die Immunität der Abtei Werden; bestimmt, dass von ihren Frohn- und Salhufen, wo solche immer gelegen, nur zu dem Hospital derselben Zehnten entrichtet werden soll; verleiht ihr das Beschiffungsrecht von dem Ausfluss der Ruhr aufwärts bis Werden, die freie Abtswahl, desselben Freiheit von der Heerfolge und Zollfreiheit für die abteilichen Leute. Data III. Kal. Maii anno 1033, indict. I anno regni 9, imperii 6. Actum Noviomago.