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Urteilbrief
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Regest: Die Richter des Heil. Reichs Stadt Reutlingen bekennen:
Sebastian Lump der Müller zu Betzingen als Kläger auf der einen Seite und Michel Rockenstill, Hans Jung und Ulrich Legeller, Bürger zu Reutlingen, samt andern Lehenherrn der Mühle zu Betzingen als Beklagte auf der andern Seite sind wegen einer Mauer, die unterhalb der Mühle durch Ungestüm des Wassers im vergangenen 42. Jahr zerfällt und zerbrochen worden, vor Schultheiß und Gericht von Betzingen gegeneinander in Rechtfertigung (= Prozeß) gekommen. Diese Handlung (= dieser Rechtsstreit) wurde von dem Schultheißen und Gericht zu Betzingen vor die Richter zu Reutlingen als Obergericht verwiesen. Darauf wurden die Parteien vor die Richter bestellt. Sebastian Lump der Müller ließ durch seinen Fürsprecher vorbringen, zwischen ihm und den Lehenherrn sei unter anderem versehen (= bestimmt) worden, wie Schäden, die an dem Grundbau der Mühle infolge von Wassergüssen und nicht durch seine Nachlässigkeiten entständen, wiederum erstattet (= repariert) werden sollen. Im vergangenen Jahr sei infolge von Fülle des Wassers eine Mauer zerfallen, welche die Beklagten ihm nicht nach ihrer Angebühr (= gemäß ihrer Verpflichtung) wiederherzustellen helfen wollten. Das sei seines Erachtens dem Lehenbrief zuwider. Er bitte, die Lehenherrn gütlich zu veranlassen, daß sie ihm den Bau wiederherzustellen helfen. Wenn Gütlichkeit nicht verfange, hoffe er, daß entsprechend seiner Klage erkannt werde. Der Bestandbrief lautet: Anna Brechlin, Witwe des Hans Has selig, zu Betzingen gesessen, bekennt, daß sie mit Wissen und Gehell (= Zustimmung) ihres Vogts Hans Tigel zu Betzingen, auch Michel Rockenstils und seiner Hausfrau Anna Hessin, Hans Schreiners und seiner Ehefrau Barbara Hessin, ihrer Tochtermänner und Töchter, als stetes Erblehen verkauft und verliehen hat Jacob Dirr dem Müller, Bürger zu Reutlingen, die Mühle zu Betzingen samt Haus und Scheuer und dem Garten dahinter mit aller Zugehörde und Gerechtigkeit, nur ausgenommen Haus, Scheuer und Hofraiti, darin sie sitzt, die in diesem Verkauf und Verleihen nicht begriffen sind. Desgleichen soll Jacob Dirr von dem verkauften und geliehenen Garten ihr eine Miststatt geben, dieselbe unterzeichnen oder unterzielen (= abgrenzen). Dirr, seine Erben und Nachkommen sollen die Einfahrt durch den Hof nießen, die sie und der Inhaber ihrer Hauswohnung auch gebrauchen, da in beide Gehäus (= Häuser) nur eine ist. Sie hat die Mühle verkauft um eine benannte (= bestimmte) Summe Gelds und zu Erblehen verliehen um 3 Simri Mühlkorn, die Dirr, seine Erben und Nachkommen in ewig Zeit wöchentlich auf den Samstag liefern sollen. Ferner soll der Müller und künftige Inhaber der Mühle die 4 Pfund Heller Bodenzins, die jährlich den Frauen zu Pfullingen daraus gehen, bezahlen. Jacob Dirr, seine Erben und Nachkommen haben die Mühle samt Zubehör, am Wasserwehr und allem Gebäu, auch am schließenden Geschirr in ziemlichem Bau und Wesen zu halten auf eigene Kosten. Wenn jedoch durch Wasserflüsse oder Güsse Grundbau der Mühle oder das Wehr fielen, also durch Gottes Gewalt oder aus Fülle des Wassers und nicht aus des Müllers oder seiner Ehehalten (= Dienstboten) Nachlässigkeit und Unfleiß, so sollen der Müller auf dieser Mühle und der oder die, die den Wochenzins einnehmen, je den halben Schaden tragen. Wenn die Mühle von den Feinden in offenem Krieg verbrannt würde, so sollen der Müller und der Einnehmer des Wochenzinses die Mühle oder was daran verbrannt würde, wieder zu bauen schuldig sein auf gleiche Kosten. Wenn aber Schaden aus Fahrlässigkeit des Müllers oder seiner Ehehalten oder aus eigener Feindschaft entstünde, so sollen der oder die Einnehmer des Wochenzinses nichts daran zu bauen schuldig sein, sondern der Müller auf der Mühle soll solches auf seine eigenen Kosten bauen. Wenn der jeweilige Müller den jährlichen Bodenzins oder den Wochenzins nicht bezahlte, sondern 2 oder mehr Zinse zusammen stehen ließe, so können die Einnehmer die Obrigkeit zu Betzingen anrufen. Diese soll dann den Müller veranlassen, die rückständigen Zinse zu bezahlen oder aber sich der Mühle zu entäußern. Zum Schluß ist bestimmt worden, daß der Müller seine Erblehenschaft nicht verkaufen kann ohne Wissen und Willen des oder der Einnehmer des Wochenzinses. Hans Tigel, erkorner Vogt [der] Anna Millerin, +) Michel Rockenstill, Anna Hessin, seine Ehefrau, Hans Schreiner und seine Ehefrau Barbara Hessin bekennen ihr Einverständnis mit dem Verkauf. Siegler: Michel Decker, Richter zu Reutlingen. Gegeben auf Montag nach Aller-Heiligen-Tag 1511.
Dagegen ließen die Lehenherrn durch ihren Fürsprechen Vorbringen, es sei wohl wahr, daß eine Mauer bei der Mühle durch nächstvergangene Wassergüsse zugrunde gegangen sei. Aber weil der Müller dieselbe nicht, wie er zu tun schuldig gewesen, gebessert, wie sie oftmals darum angesucht, so meinen sie, die Mauer sei von dem Kläger verwahrlost. Sonst wäre sie ohne Zweifel von dem Wasser keineswegs zerfällt worden. Die Richter erkennen, daß die beklagte Mauer zu beiden Teilen ein gemeiner Bau sei und von beiden Parteien vermög des eingelegten Lehenbriefs auf gleiche und gemeine Kosten wieder gemacht werden soll."
Bemerkungen: +) scheint identisch mit Anna Brechlin
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
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