Der Schultheiß Andreas Imhoff und die Schöffen der Stadt Nürnberg urteilen, dass Hans Wilhelm Kress rechtmäßig eine rückständige Gült aus einem Hof zu Neunhof einfordert, weshalb ihm dieser Hof im Rahmen des Zwangsverstriches gerichtlich zusteht

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Stadtarchiv Nürnberg
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