Ruprecht, Graf zu Virneburg und Neuenahr, Herr zu Saffenburg, bekundet: Er hat Erzbischof Dietrich von Köln und dem Domkapitel 23260 oberländische rheinische Gulden Hauptsumme geliehen, wogegen ihm eine Jahrespension von 1626 1/2 Gulden sowie 622 Gulden Manngeld aus dem vierten Teil des Zolls zu Bonn verliehen worden sind. Für diese Hauptsumme setzt Ruprecht seinerseits Otto Waldbott von Bassenheim, dessen Erben oder den Inhaber der Urkunde als Miteigentümer von 3713 Gulden ein, wovon 340 Gulden Pension zu zahlen sind, so daß beide Parteien nun Anteil an Hauptsumme, Pension, Manngeld und Einnehmer (wartzpennick) haben sollen. In dem darüber errichteten Hauptbrief ist auch festgelegt worden, daß Ruprecht weiter folgende Schulden des Domkapitels übernimmt: 4256 Gulden gegenüber Johann vom Haus (vamme Huß), 3000 Gulden, wovon jährlich 335 Gulden Pension fallen, gegenüber Gottfried von dem Baumgarten (Bungarde) sowie Pensionszahlungen in Höhe von 300 Gulden an Gumprecht, Graf zu Neuenahr, und 200 Gulden an Heinrich von Kerssenbrock. Alle diese sind auf den Zoll zu Bonn angewiesen. Ruprecht und Otto haben im einzelnen folgende Übereinkunft getroffen: Von dem Anteil eines Viertels am Bonner Zoll in Höhe von 6 Tournosen sollen beide Parteien gemäß ihrem Anteil an der Hauptsumme beteiligt sein, also Otto für seine 3713 Gulden 340 Gulden Pension und Ruprecht [für seine 19547 Gulden] 1286 1/2 Gulden Pension. Zuerst sollen von den Zolleinnahmen dabei die oben aufgeführten Verpflichtungen bezahlt werden, danach soll Otto seinen Anteil bekommen, und der Rest soll allein für Ruprecht zur Verfügung stehen. Zur Absicherung ist der Vertrag bei den ehrbaren Leuten [Stift St. Florin in Koblenz] hinterlegt worden, bei denen diese Übereinkunft abgeschlossen wurde, und er soll Ruprecht erst wieder ausgehändigt werden, wenn Hauptgeld und Pension vollständig an Otto bezahlt worden sind. Ruprecht und Otto versprechen, den Vertrag einzuhalten. Zur Kontrolle der Verwendung der Zollgelder wollen sie gemeinsam einen Einnehmer in das Zollhaus setzen und diesen nach seinem Tod oder sonstigen Abgang gemeinsam ersetzen. Erzbischof Dietrich und das Domkapitel bewilligen und bestätigen die Abmachungen und erklären sie auch für ihre Nachfolger als bindend. Sr.: Erzbischof Dietrich von Köln und das Domkapitel mit dem sigillum ad causas, der Ausst. und ?. Ausf. Perg., kanzelliert - 4 Sg. anh., 1 u. 2 besch., 3 Rest, 4 ab