Vorläufiger Kauf- und Quittungsbrief von Markwart Sebastian [Schenk von Stauffenberg], Bischof von Bamberg, über den Kauf von Untertanen und Lehenleuten zu Heiligenstadt (Heyligenstadt) mit ihrer Herrlichkeit, Zugehörungen und Abgabeleistungen von Christian Ernst Markgraf von Brandenburg (volle Titulatur). Der Käufer hatte beim Verkäufer mehrmals schriftlich und mündlich um käufliche Überlassung der Untertanen und Lehenleute in der Eigenschaft des früheren Rittergutes von Hans Wilhelm von Streitberg und seinen Vorfahren für sich und seine Familie ersucht, die nach dem Tod von Hans Wilhelm von Streitberg zu Strössendorf an den Verkäufer vermannt und heimgefallen waren. Nach Resolutionen des Verkäufers aus den Feldlager bei Bretten vom 11. August [1691], aus dem Hauptquartier bei Dürrmenz an der Enz vom 25. August [1691] und nach Abordnung des fürstbischöflichen Kammerrates Johann Kaspar Schlehelein wird folgende Kaufverhandlung veranlasst, verabredet und abgeschlossen: Der Käufer erhält die nach dem Tod von Hans Wilhelm von Streitberg dem Verkäufer heimgefallenen Untertanen und Lehenleute zu Heiligenstadt, insbesondere den Burgstall (das alte wahl) zusammen mit zwanzig Gütern und Mannschaften mit ihrer Herrlichkeit und Zugehörungen sowie allen ihren Abgaben an Geld und Getreide, Schuldigkeiten, Steuern, Umgeldern und allen anderen Gefällen. Diese sollen nach dem Inhalt des letztmals am 7. November 1671 ausgefertigten Lehenbriefes, nach dem Herkommen des Ortes, der Untertanen und Lehenleute und nach den alten Erbbriefen und Lehenbüchern geleistet werden. Die ohne Wissen und Zustimmung der Lehenherrschaft durch Verkauf oder andere Fälle eintretenen Verminderungen und die von Hans Wilhelm von Streitberg nicht rechtmäßig eingezogenen Kaufgelder können von dem Käufer jederzeit wieder in den alten Stand zurückgesetzt werden. Der Käufer bezahlt hierfür 5000 Reichstaler oder 6000 fl fränkisch schwerer Landeswährung in guten und überall gängigen Reichssorten sowie 200 Dukaten Leihkauf in besonderen Dukaten oder in einer dem Verkäufer beliebigen gleichwertigen Art. Für die Bezahlung der 6000 fl und Übergabe einer mit Diamanten besetzten Uhr [für den Leihkauf] durch den fürstbischöflichen Kammerrat Johann Kaspar Schlehelein noch vor der Originalausfertigung des Kauf- und Quittungsbriefs erhält der Käufer diesen Interimskaufbrief. Der Verkäufer erklärt, dass er auf alle weiteren Ansprüche verzichtet und auch anderen keine derartigen Ansprüche gestatten wird. Dem Käufer, seinen Brüdern und weiteren Verwandten (gevetter) wird zugesichert, dass sie durch einen vom Lehenhof demnächst auszufertigenden Lehenbrief in unstreitigen Besitz und Nutzung der genannten Untertanen und Lehenleute mit ihrer Herrlichkeit, Zugehörungen, Abgaben und Schuldigkeiten gesetzt werden, derer sie sich von da an gebrauchen und bedienen können. Die Untertanen und Lehenleute werden hierzu vom Verkäufer angewiesen und aus ihren bisher geleisteten Pflichten entlassen. Im Kaufbrief wird aber ausdrücklich festgehalten, dass die verkauften Untertanen und Lehenleute mit ihren Nachkommen auch weiterhin jederzeit die freie Religionsausübung und uneingeschränkte Gewissensfreiheit wie in der Gegenwart nach den Reichsgesetzen und vor allem nach dem Augsburger Religionsfrieden und von 1555 und dem Westfälischen Frieden uneingeschränkt besitzen. Einige weitere Punkte, die sich aus dem Übergang der Untertanen und Lehenleute ergeben, sollen auf einer eigenen Konferenz behandelt werden. Im Auftrag des Verkäufers und Käufers wird der vorläufige Kauf- und Quittungsbrief in zwei Ausfertigungen von dem anwesenden Präsidenten und den Geheimen und Kammerräten des Verkäufers und von den Abgeordneten des Käufers, Freiherr von Hagen, Germanus Liedtke, Johann Georg Wernlein, Hans Martin von Benckendorf und Wilhelm Andreas Schreiber, unterschrieben.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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