In der Auseinandersetzung um das Erbe des Dietrich von der Rich appelliert Johann Voigts gegen eine sententia reformatoria des Fürstlich Jülichschen Rates des Herzogs Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg. Johann Voigts beansprucht dieses Erbe für seine Frau als Nichte Dietrichs von der Rich; Joachim Eisgens genannt Schutgens beansprucht die strittigen Güter für seinen minderjährigen Sohn Heinrich aus der Ehe mit Beetgen Einenbruckers, die zuvor in erster Ehe mit Dietrich von der Rich verheiratet gewesen war. Eisgens erklärt die Appellation als nicht ans RKG erwachsen: Die im Appellationsprivileg Karls V. für Herzog Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg 1540 genannte Appellationssumme von 400 Römischen Gulden werde beim vorliegenden Streitgegenstand von 2 halben Bunder (bouren) Land und acht Fass Roggen nicht erreicht. Der Appellant verweist dagegen darauf, daß das gesamte Erbe zum Streitgegenstand zu rechnen sei und die Appellationssumme somit weit überschritten werde. Mit RKG-Urteil vom 23.6.1574 wird die Appellation am RKG abgelehnt und der Appellant zur Übernahme der Gerichtskosten verurteilt.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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