Maria von Meisenburg, Frau zu Clerf, Witwe Friedrichs von Brandenburg, und Johann von Brandenburg, Herr zu Esch, nehmen Graf Ruprecht von Virneburg für zehn Jahre in das Schloß Malberg (Maelberg) und dessen Zubehör auf; dieser soll es unter folgenden Bedingungen besitzen: ihm steht es zu, das Schloß mit allen Gefällen, Gütern, Gerechtigkeiten und Zubehör zu nutzen, so wie es bisher die Aussteller innehatten; ein Drittel daran ausgenommen. Die hinderstellige ind versessen jaergülte, die Johann von Brandenburg verschrieben ist, kann Graf Ruprecht einfordern. Was davon einkommt, erhält er zu einem Drittel. Er bekommt auch ein Drittel an der Gülte, die Johann von Brandenburg verschrieben ist. Graf Ruprecht ist verpflichtet, bei der Einbringung der Jahresgülte zu helfen, wovon ihm ebenfalls ein Drittel zusteht. Erb- und andere Ansprüche auf das Schloß, die gegenüber den Ausstellern gestellt werden, gehen zu Lasten Graf Ruprechts. Wollen die Herzogin von Luxemburg, Gräfin von Chiny, oder die Erbberechtigten Schloß Malberg mit Zubehör von den Ausstellern innerhalb der o.g. zehn Jahre auslösen, darf Graf Ruprecht keinen Widerstand leisten; was davon kompt adir entsteit, erhält er zu einem Drittel. Die Verschreibung (gelacht) von 1000 Gulden, die von Johann und seinem (å) Bruder Friedrich stammen, geht bei der Ablösung an die Aussteller allein über. Graf Ruprecht hat Maria und ihre Kinder zu unterstützen, zu schirmen und momperschafft zu tun. Die Aussteller und ihre Erben haben das Recht, Schloß Malberg bei eigenen Verwicklungen zu nutzen. Sie müssen daher von Graf Ruprecht eingelassen werden. Das gleiche Recht räumt Johann von Brandenburg dem Grafen Ruprecht in seinem Schloß Esch an der Sauer ein, doch unter Beachtung seiner ere. Verlangen die Aussteller oder ihre Erben nach Ablauf der zehn Jahre Schloß Malberg und Zubehör von Graf Ruprecht oder dessen Erben zurück, so hat dieser bzw. seine Erben seinen Anteil von zwei Dritteln in gütlichem Einvernehmen zurückzugeben; es sei denn, das Schloß ist dann ausgelöst. Graf Ruprecht und seine Erben dürfen ein Drittel am Schloß und Zubehör behalten, bis ihm das mit einem Drittel von allen achterstelligen ind üffkomlingen und Renten abgelöst wird, nämlich jährlich 300 Gulden und sechs Fuder Wein. Daran hat er ein Drittel. Die Aussteller und ihre Erben bleiben im Schloß sitzen, bis es abgelöst wird. Graf Ruprecht und seine Erben dürfen ihr Drittel am Schloß und Zubehör ohne Einwilligung der Aussteller oder ihrer Erben nicht auslösen lassen. Graf Rup- recht und die Aussteller haben einen Burgfrieden zu schwören, der auch für ihre Erben gilt. Die Aussteller geloben, die Abmachungen einzuhalten. Sr.: Die Ausst. und Wilhelm von Boland, Herr zu Rollé (Rollege). Ausf. Perg. - 3 Sg. anh., 3 besch. - Rv.