Cuntz Berchtolt, Peter Waltz, Peter Johann, Fritz Eichel zu Igersheim, Hans Gutjar, Hans Ulrich, Hans Hering, Heintz Waltz, Hans Stumpflin zu Uissigheim (Uhsikein), Hans Glock, Hans Masseinbach, Claus Berniger zu Hochhausen, alle Landschieder obgenannter Dörfer, vermitteln im Streit Grünau (im Interesse ihres Zinsguts "der bodem" oberhalb des Masseinbachs) gegen Junker Eberhard von Ussigheim seiner Mühle wegen zu Massenbach (Masseinbach) um Wasserrechte. Entscheid: Der Müller soll den Graben gebrauchen bis zum Wehr und auch bis zum Dietrchsbrunn, auch was der Zwerggraben unter durch den "bodem" Wassers gibt auch zur Mühle. Der Junker darf das Wasser nicht ableiten. Der Stetbrunnen soll das ganze Jahr über von Donnerstagmittag bis Samstagmittag fließen und soll auf "dem Bodem" ohne Hindernis von Junker und Müller gebracht werden. Auch dürfen die Zinsleute auf dem Bodem alle dort entspringenden Brunnen nach ihren Nutzen gebrauchen. Wenn Cuntz Pfister oder Cuntz Süße, oder wer sonst die Zinsgüter inne haben mag, die Brunnen anders wohin leiten wollten als auf die vorgenannten Wiesen, die vorher Äcker waren, so soll es verboten sein und so oft es doch geschieht, mag der Müller das Wasser abschlagen und wieder in den alten Lauf weisen.