Die Richter des Mainzer Stuhles beurkunden den von ihrem Vorsitzenden Magister Philipp zustandegebrachten Vergleich zwischen Schultheiß Dietrich, Bürgern zu Wiesbaden und einigen Bauern zu Erbenheim einerseits und dem Kloster Altmünster (vetus monasterium) zu Mainz (Provisor C., Kantor zu St. Peter) andererseits, wonach das Kloster an die Stadt Wiesbaden (ad necessitatem et emendacionem civitatis in Wisebaden) einen einmaligen Geldbetrag (unum fertonem denario uno minus) zu zahlen hat, während der Klosterhof zu Erbenheim von allen Abgaben befreit wird. Siegler: Aussteller.

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Hessisches Hauptstaatsarchiv
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