Anspruch auf Befreiung von einer Strafe von 9 Goldgulden und von einer Injurienklage der Schöffen und des Karl Ferberger; die Schöffen sollen stattdessen wegen Amtserschleichung, Unterschlagung, Bestechung und anderer Verfehlungen zu einer Geldstrafe von je 1000 Goldgulden verurteilt werden. Karl Ferberger soll ”arbitraria poena“ bestraft werden. Weiterhin Anspruch auf die Polizei- und Strafgewalt (ius coercendi) über Gefangene (in causis politicis) in der Stadt. Nach dem Tode des Schultheissen Schöler, der dieses Amt mehr als 40 Jahre bekleidet hatte, versuchte sein Nachfolger Rensing, die Rechte des Schultheissen auf Kosten der Appellanten zu erweitern. Nach deren Auffassung waren die Einmischungen des Schultheissen in Stadt- und Polizeiwesen nicht rechtens. Als sie sich dagegen wehrten, habe Rensing einen ”persönlichen Haß“ gegen sie genährt, aber ”unter dem falschen Deckmantel eines pflichtmäßigen Berichts“ seine Klage nicht gegen die Appellanten ”in privato, sondern gegen Bürgermeister und Rat in concreto ... erhoben“. Rensings Vorwürfe waren u. a., daß Bürgermeister und Rat ”delinqierende Bürger“ im Bürgerhaus arrestierten und Abgaben bei säumigen Bürgern durch den Stadtboten eintreiben ließen. Rensing vertrat die Auffassung, der Magistrat müsse beim Gericht ”brachium executionis“ beantragen, worauf der Gerichtsbote dem Stadtboten zur Seite gestellt werden könne. Die Schöffen soll Rensing mit unlauteren Mitteln auf seine Seite gezogen haben. Sie klagten beim kurköln. Hofrat, Eupen habe sie von Ratsversammlungen ausgeschlossen, er bereichere sich am Stadteigentum und komme seinen Pflichten nicht nach. Darauf soll Rensing für die Bürger ein Gelage veranstaltet haben, um die Wiederwahl Eupens zu verhindern. Ferberger habe in Rensings Dienst gestanden.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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