Die Brüder Karl Albrecht, Louis Emanuel, Christian Friedrich, Georg Gustav, Adolph Ferdinand und Johann Rudolph G. zu Ortenburg bekunden die unter Vermittlung des Baron Wilhelm Friedrich von Pistorius, Gesandter der fürstl. und gräfl. Collegien in der Wetterau, Franken und Westphalen sowie des gräfl. Rats Georg Michael Zippel in drei Beratungen erzielte Regelung über Nachfolge, Erbschaft und Apanage. Beratung am 26. Juli im Residenzschloss Ortenburg: Nach einleitendem Vortrag von Pistorius über Wahrung des Ansehens und Stellung der Grafschaft und des Hauses, über Versorgung der Nachgeborenen und der Gräfinnen, insbesondere über die Grundfrage der Regelung der Nachfolge ist die Primogeniturfrage zuerst zu behandeln. Schon mit der Erbeinigung von 1566 ist das Majorat und durch den Vergleich von 1660 mit den §§ 6 und 9 praktisch die Primogenitur eingeführt worden, da die dignitas regalis unteilbar ist und daher den Begriff "Regierender Graf" und in § 18 die "Residenz des regierenden Grafen" zur Anwendung kamen, schließlich im Testament des Grafen Johann Georg 1710 die Primogenitur direkt genannt und dies durch die Bestätigung durch Kaiser Joseph anerkannt wurde. Da die jüngeren Brüder dies anerkennen, ist damit die Primogenitur einstimmig eingeführt und dem Ältesten, Hr. G. Karl Albrecht, die Regierung überlassen worden. Pistorius brachte dann die Frage zur Sprache, ob und wie weit nun dazu die Vormundschaft zu beachten ist, da G. Johann Rudolph noch nicht das von der Erbeinigung geforderte 24. Lebensjahr vollendet hat, aber in der kaiserlichen Bestätigung der Erbeinigung bestimmt wird, dass diese nach dem zurückgelegten 18. Lebensjahr zu beschwören ist. Ergebnis der Beratung ist, dass G. Johann Rudolph nach Vollendung seines 24. Lebensjahrs seinen Beitritt zu diesen Abmachungen nochmals eigens zu bekunden hat, aber auch die 4 älteren G. haben dies nach der kaiserlichen Bestätigung der Abmachungen zu tun. Beratung am 27. Juli: Der beigezogene Registrator Wilhelm Christoph Wencker legt nach den Kammerrechnungen den Stand der Aktiva und Passiva vor und regt an. 1) die Jagdgerechtigkeit und ihre Nutzung dem Erstgeborenen zu überlassen, der dafür alle Unkosten für diese zu tragen habe,. 2) die Ausgaben für Kauf- und Handelsleute sowie für Medizin zu verringern und wegen der Abwesenheit einiger G. auf die Apanagen umzulegen. Dazu wird nur vereinbart, dass der Registrator die beigebrachten Anlagen ändert und das demnächst heimfallende Dietrichische Kapital von 400 fl aus der Schuldenliste streicht und den Stand entsprechend verändert. Es wird vereinbart, dass die nach dem Tode des Vaters an G. Karl Albrecht und G. Christian gesandten 720 fl und 15 Louis d'or nicht in Rechnung gestellt werden. Beratung am 29. Juli: Für die Berechnung der Apanagen werden zunächst gewisse Fragen der Verrechnung anhand der vorgelegten Unterlagen und Promemorien getroffen und dabei 24 fl 24 kr aus dem Erlös von Wildhäuten gestrichen, da G. Karl Albrecht die Besoldung der Jäger und die Schussgelder allein bestreitet, die für Medikamente veranschlagten 20 fl gänzlich gestrichen und der Ansatz für Kaufleute und Handwerker mit 1500 fl auf 1118 fl 52 kr 1 d nach den tatsächlichen Erfordernissen reduziert, wobei die Posten für Kaufleute, Spezereien und alle 2 Jahre für die Livréen unter Abzug der Jäger neu festgelegt werden (bisher insgesamt 717 fl 52 kr, nun nur noch 100 fl für Kaufleute, 150 fl für Spezereien, 146 fl 12 kr 1 d jährliche Rate für Livréen, da die 93 fl 49 kr 1/2 d für die 3 Jäger ohnehin fortfallen, mithin zusammen 396 fl 12 kr 1 d veranschlagt. Den jährlichen Einnahmen an gewissen und ungewissen Gefällen von 11.083 fl 15 kr 1 3/4 d stehen Ausgaben von 9.560 fl 31 kr 1 d gegenüber, daher für Apanagen nur 1.522 fl 38 kr 3/4 d. Da dies nicht ausreicht, wurden nochmals die Ausgaben für Kaufleute und Handwerker für die Zukunft auf 1000 fl reduziert und damit für die Apanagen 1.641 fl 41 kr 3 3/4 d zur Verfügung gestellt. Dazu kommen. 1) von den 4 älteren Gräfinnen jährlich aus 8000 fl fälligen Zinsen 400 fl auf 5 Jahre unter der Bedingung, das die laufenden Deputate nun pünktlicher bezahlt werden,. 2) das der Rentkammer einst zufallende Dietrichsche Kapital von 400 fl;. 3) die Castellischen Erbgelder mit 859 fl. 26 kr 1/6 d;. 4) die zur Kassa des Wetterauischen Kollegiums schuldigen 351 fl 9 kr 2 d, deren Nachlass der Gesandte Pistorius beim Kollegium wegen des ohnehin starken Rückstands erreichen will, ebenso wie die Vorstellungen bei der Castellischen Vormundschaft. Damit wird sich mit diesen insgesamt 2010 fl 35 kr 2 1/6 d der Aktivstand auf 3.652 fl.17 kr 1 11/12 d belaufen. Da G. Karl Albrecht auf das ihm jährlich zustehende Gehalt von 69 fl 52 kr verzichtet, kann für die Apanagen nunmehr 3.722 fl 9 kr 1 11/12 d in Rechnung gestellt werden. 1) Dieser Betrag wird in 3 Teile aufgeteilt, nämlich. a) 1000 fl zur Abzahlung der aufgelaufenen Zinsen von 2581 fl 23 kr, damit diese in 3 Jahren getilgt werden können, was in Hinblick auf auswärtige Gläubiger sehr wichtig ist,. b) 1000 fl für den regierenden G.,. c) 1722 fl 9 kr 1 11/12 Pfennig für die einstweilige Einrichtung der Apanagen, und zwar 200 fl für G. Louis, solange er sich hier aufhält, 300 fl für G. Christian und 300 fl für G. Adolph, weil beide wieder zu ihren Regimentern abreisen und sonst keinen Nutzen hätten, 100 fl für G. Gustav, dies jedoch nur, solang er mit der traurigen Krankheit behaftet ist, wobei er sich die freie Tafel für sich und den Unterhalt eines Bedienten in Livrée sowie dessen Besoldung und Kost ausbedungen hat, was sich aber bei Veränderung der Krankheit ebenfalls ändern muss, 100 fl für G. Rudolph, solange er sich hier aufhält und keinen Militär-Dienst hat, was möglichst bald zu besorgen wäre, je 100 fl für die 3 Gräfinnen-Schwestern. Alle Apanagen machen mithin 1.300 fl aus, womit noch 422 fl 9 kr 1 11/12 d übrig bleiben, die zur Ausstattung und für die Reisekosten des G. Rudolph verwendet werden sollen. 2) Stirbt eine der apanagierten Personen, so fällt diese Apanage an die Masse zurück und wird proportional unter den anderen aufgeteilt bis wegen anderer Umstände und anderer Einrichtung der Verwaltung eine andere Regelung erfolgt. 3) Für die beiden zu ihren Regimentern reisenden G. werden für die Reisekosten 550 fl ausgesetzt, nämlich für G. Christian 150 fl und für G. Adolph 400 fl, wobei die Herreise bereits G. Karl bezahlte. Rat Zippel schlug dafür eine Anleihe von 1000 fl vor, die auf das von der Bürgerschaft bei Antritt einer Regierung übliche Geschenk angewiesen werden könnte, wogegen Gesandter Pistorius war und sich bereit zeigte, diesen Betrag ohne Zinsen vorzuschießen auf die Dauer eines Jahrs. 4) G. Karl erklärt sich bereit, alle Unkosten hinsichtlich Belehnung am kaiserl. Hof auf sich zu nehmen. Es wird noch vereinbart, dass ab Georgi 1776 an die Apanagen gerechnet werden. Pistorius regt schließlich an, für die höchstnotwendige Verbesserung der Verwaltung einen unparteiischen fremden Kameralisten heranzuziehen, am besten von einem der evangelischen fürstlichen Hohenlohischen Häuser. Dies wird für gut befunden.;. S 1-7 und US: Carl Graf zu Orttenburg; Ludwig Emanuel Graf zu Orttenburg; Christian Friderich Graf zu Orttenburg; Georg Gustav Graf zu Orttenburg; Adolph Ferdinand Comte d'Ortenbourg; Johann Rudolph Graf zu Orttenburg; Wilhelm Friedrich von Pistorius.; US: In fidem Georg Michael Zippel hochg. Rath und Pfleger; Wilhelm Christoph Wencker Hochgräfl. Registrator.