Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass sich Irrungen zwischen Mauerhans (Muwerhansen) und Konrad Weber zum Ziegelhaus, Vormunde der Cecilie, Tochter eines Wirtes zu Neuenheim (Nuwenheim), einerseits und Hensel Hausacker (Hußackern) dem Ziegler andererseits gehalten haben. Die Vormunde fordern für Cecilie eine Vorauszahlung (voruß) 50 Gulden aus dem väterlichen Erbe, das sie vorrangig vor ihren Stiefgeschwistern, den Kindern des Hensel Hausacker, erhalten solle, worüber auch das städtische Gericht zu Heidelberg zu ihren Gunsten ein Urteil gefällt habe. Hausacker meint, dass zu seiner Verheiratung ein Ehevertrag (ein erb) im Beisein von Konrad Goldschmied (Goltschmid) und anderen aufgerichtet worden sei, wonach die Vorauszahlung den zwei Kindern aus den zwei vorherigen Ehen seiner Ehefrau zustehen soll. Nachdem die Parteien ihnen die Sache anheimgestellt haben, haben die pfalzgräflichen Räte Räte Doktor Götz von Adelsheim, Propst zu Wimpfen, Stefan von Venningen, Ritter, Philipp Forstmeister von Gelnhausen und Meister Ludwig Scheuermann (Schuerman), Lizenziat, gütlich entschieden, dass Hensel Hausacker der Cecilie für ihr väterliches und brüderliches Erbe 45 Gulden reichen soll, wovon 40 Gulden auf Güter zu versichern sind. Cecilie soll ihr Erbrecht am mütterlichen Erbe behalten. Hensel erbittet sich acht Tage Zeit zum Bedenken und zur Versicherung der Gülte. Wenn er zustimmt, soll Cecilie (das dochterlin) zum Gelöbnis des Erbverzichts anwesend sein. Den Vormunden soll Hensel unverzüglich 5 Gulden ausrichten.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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