Eberhard, Graf zu Württemberg und Mömpelgard etc. beurkundet, dass er bzw. sein Vogt zu Tübingen einerseits und die von Reutlingen andererseits in Streitigkeiten wegen Besitztümer zu Kusterdingen von dem Gemeinmann Caspar Remp von Pfullingen nebst Zusätzen dahin verglichen worden sind, dass sie einen gemeinen Amtmann zu Kusterdingen einsetzen und dort ein Gericht haben sollen.