Anspruch auf Beibehaltung einer zwischen den Brüdern Bartholomäus und Werner Gronsfeld von Nievelstein durchgeführten Teilung des elterlichen Erbes. Die Brüder sollen über 40 Jahre ihren Anteil am elterlichen Erbe, der eine Schleibach und Binsfeld, der andere den adligen Rittersitz Kellersberg, besessen und bewohnt haben. 1667 verpachtete Bartholomäus den Hof zu Binsfeld „proprio, non communi nomine“ an das Ehepaar Kersten Prinz und Catharina Müllers. 1660 soll Bartholomäus vom Freiherrn von Goltstein mit den umstrittenen Stücken belehnt worden sein. Alle Ritterdienste will Bartholomäus allein geleistet haben. 1700 erhob Bartholomäus’ Neffe, der älteste Sohn seines Bruders, noch zu Lebzeiten seines Vaters Ansprüche auf Teile des Besitzes von Bartholomäus mit der Begründung, sein Vater sei „ultra dimidium laediert“ worden bzw. eine Erbteilung habe im eigentlichen Sinne nicht stattgefunden, die Brüder hätten das elterliche Erbe „in communione“ besessen. Die Erbteilung habe schon deswegen nicht stattfinden können, da ein Teil von den Erben Entzenbroich beansprucht worden sei. Bartholomäus gibt dagegen an, sein älterer Bruder habe Kellersberg heruntergewirtschaftet, daher scheine das Erbe im nachhinein ungleich geteilt. Das RKG bestätigte das Urteil der Vorinstanz am 22. März 1720 im wesentlichen, modifizierte es jedoch in einigen Punkten.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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