Johann Graf zu Sp. bekundet, seinem Vetter Bernhard Markgrafen zu
Baden 200 000 rheinische Gulden schuldig zu sein; einen Teil hat der
Markgraf dem Grafen früher geliehen, den anderen hat er jetzt gezahlt; Graf
Johann hat ihn Rittern und Knechten gestiftet gegen die ungläubigen Hussiten
(Wiclefisten), gegen die er auch persönlich zieht. Dafür hat er in aller
Form dem Markgrafen und seinen Erben die folgenden Schlösser mit Land,
Leuten, Dörfern, Weilern und Höfen zu Pfand gestellt: Burg Sp. mit Zubehör,
Burg und Tal Winterburg (-berg), Burg und Tal Dill (Tyll), Burg und Stadt
Kastellaun (Kastelen), Burg und Tal Starkenburg (Starckenberg), Burg
Grevenburg (Grefen-), Stadt Trarbach (Trorn-), Burg und Vorburg Birkenfeld
(Birckenfelt) mit Zubehör, ein Viertel zu Herrstein - die übrigen drei
Viertel sind Johanns Frau Walpurg von Leiningen (Lyningen) für 6 000 Gulden
zu Wittum versetzt und fallen nach deren Tod dem Markgrafen zu -, Burg
Allenbach, Burg Gräfenstein (Greven-), Burg Dahn (Than) mit Zubehör, den
Anteil an Burg und Tal Landstuhl (Nanstal) mit dem Lösungsrecht des
versetzten Teils, das Öffnungsrecht zu Altleiningen (Alden Lyningen), ein
Viertel an Burg und Tal Neu-Bamberg (Nuwenbem-) entsprechend der darüber
ausgestellten Urkunde, den Anteil an Burg Stadecken (-eck) mit Zubehör
entsprechend der einschlägigen Urkunde, sowie alle weltlichen und
geistlichen Lehen, Mannschaften, Burglehen, Wildbänne, Gerichte, Mühlen,
Mühlstätten, Wasser, Weiher, Fischereien, Einkünfte und Zubehör, wie es Graf
Johann von seinen Vorfahren erhalten hat. Der Markgraf und seine Erben
können damit nach ihrem Willen verfahren, bis die 200 000 Gulden zu
Pforzheim (Pfortz-) oder Baden zurückgezahlt werden; dies ist ein
Vierteljahr vorher schriftlich anzukündigen. Schlösser, Land, Leute und
diese Urkunde sind dann herauszugeben. Was in der Zwischenzeit versetzt
worden ist, muß ausgelöst werden. Die Markgrafen haben dem Erzbischof Otto
von Trier (Triere) und seinem Stift die Mannschaft zu leisten, wie es bisher
üblich war. Graf Johann fordert seine Mannen und Burgmannen, besonders
Reinhard von Remchingen und die übrigen Amtleute, Bürger und Untertanen auf,
dem Vetter als Erbherrn zu huldigen, wie sie ihm und seinen Vorfahren
gehuldigt haben; er entbindet sie von den ihm geleisteten Eiden.
Gräfenstein, Dahn, Kastellaun und Frauenberg sowie die Reichspfandschaften
sind bereits früher dem Markgrafen verpfändet worden; diese Urkunden bleiben
weiter gültig (1). Der älteste Sohn des Markgrafen soll die Grafschaft Sp.
mit Willen des Vaters innehaben, sich Graf von Sp. nennen und das Wappen
führen. Grafschaft und Markgrafschaft sollen nie gegeneinander stehen. Graf
Johann gelobt, alle Punkte einzuhalten und dagegen nicht gerichtlich
vorzugehen. Er siegelt und bittet Reinhard von Remchingen, Rudolf von
Hohenthann (Hoenthan) und Johann (Hans) Meiser vom Berg um Mitbesiegelung.
Diese kündigen ihre Siegel an. (1) Nr. 4035.