Bischof Burkard [von Randeck] erlaubt den Einwohnern des Dorfs Jebenhausen (villagii Yebenhusen) in der Diözese Konstanz, obgleich sie pfarreilich (parrochiano iure) der Pfarrkirche in Faurndau (Furndow) und deren Pfarrer (plebano) unterstehen und in dieser Pfarrkirche die Sakramente empfangen, auf ihre Vorstellungen hin, dass dieser Zustand wegen der großen Entfernungen und wegen des Badebetriebs in Jebenhausen (propter concursum [...] ad balnea ibidem existentia confluentis) Unbequemlichkeiten mit sich bringe, in der Filialkapelle ihres Orts Taufe, Eucharistie und andere Sakramente zu empfangen; der Kaplan (cappellanus) in Jebenhausen oder ein anderer, der zur Seelsorge dorthin geschickt wird, darf zur Weihnachtszeit Gottesdienst halten; in seinen Pfarreirechten (iuribus parrochialibus) bleibt der Pleban in Faurndau unbeschadet. Siegelankündigung des Ausstellers.