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Friedens- und Polizeigericht Düren (Bestand)
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Stadt- und Kreisarchiv Düren (Archivtektonik) >> Andere Gebietsprovenienzen >> Andere
Verwaltungsgeschichte/biografische Angaben: Nach der Besetzung der Rheinlande durch die Franzosen im Oktober 1794 wurden für die einzelnen Kantone die sogenannten Friedensgerichte eingesetzt. Der erste Tätigkeitsnachweis eines solchen Gerichtes in Düren datiert vom 24.November 1794 (1).Vor 1797 gehörten zum Kanton Düren, für den das Friedensgericht zuständig war, die Munizipalitäten Düren, Eschweiler und Stolberg (2). Die Munizipalität Düren umfaßte "die Stadt Düren, die Ämter Düren und Nörvenich, die Dingstühle Pier und Merken, die Wehrmeisterei und die Unterherrschaft Burgau, Gürzenich, Binsfeld und Merode (3)."Nach einer Unterbrechung von ca. einem Jahr (März 1797 - Januar 1798), in dem die alten Behörden wieder ins Leben gerufen wurden, kam es zu tiefgreifenden Reformen, die auch die Gerichtsverfassung betrafen. Jurisdiktion und Exekutive wurden wieder getrennt und auf der untersten Ebene die Friedensgerichte erneut eingeführt.Für die Zeit von 1798 - 1800 deckte sich der Kanton mit dem Bezirk der Munizipalität, so daß er die o.g. Gebiete umfaßte mit 57 Gemeinden und 16.000 Einwohnern (4).Ab 1800 fielen dann die Kantone weg, und unter "Munizipalität" ist nicht mehr der Bezirk des Kantons zu verstehen, sondern der der "Mairie" (5).Der Bereich des Friedensgerichtes Düren war durch ein Verzeichnis vom 16. März 1799 festgesetzt (6) und entsprach dem des bisherigen Kantons Düren (7).1802 kommt es dann wieder zum Aufleben der Kantone. 14 Mairie-Bezirke bilden nun den Kanton Düren:Arnoldsweiler, Ellen, MorschenichBirkesdorf, Huchem und Stammeln, Daubnrath, Krauthausen, SelhausenBubenheim, Binsfeld, Frauwüllesheim, Isweiler, Rommelsheim, Irresheim, EggersheimDürenLendersdorf, Berzbuir und Kufferath, Birgel, Rölsdorf, GürzenichMerken, Mariaweiler, Hoven, DerichsweilerMerzenich, Girbelsrath, Golzheim, KauweilerNiederzier, OberzierStockheim, Niederau, Kreuzau, Winden, Bergheim, Bogheim, BilsteinStraß, Horm und Langenbroich, Gey, Hau, Hürtgen, HochwaldDazu kommen noch die Mairien Echtz, Nörvenich, Ollesheim und Pier (8).Die Einführung der Friedensgerichte hatte sich bewährt, so daß die Preußische Justizverwaltung diese Gerichtinstanz unangetastet ließ. Die Kabinettsorder vom 19.11.1818 bestimmte, daß die Bezirke der Friedensgerichte mit den Grenzen der Landratskreise in Übereinstimmung gebracht werden sollten (9).Der Landkreis Düren wurde gebildet aus den Kantonen Düren und Froitzheim sowie einem Teil des Kanton Eschweiler.Der hier bearbeitete Aktenstand umfaßt in der Hauptsache den Zeitraum 1814 - 1843 und schließt an den Bestand "Akten der französischen Zeit, B II, Gerichtsakten 1974 - 1813" an.Das Friedensgericht setzte sich zusammen aus dem Friedensrichter, dem Gerichtsschreiber und dem Gerichtsvollzieher (Gerichtsbote).In Sachen der Strafjustiz wurde das Gericht als Polizeigericht (bis 1814 tribunal de police simple), in Sachen der Ziviljustiz und in der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Friedensgericht (bis 1814 tribunal de paix) bezeichnet.In streitigen Rechtssachen (Ackerschäden, Besitz-, Miet- und Lohnklagen) gab es bei Urteilen bis zu "Zwanzig Thaler Preußisch Courant" sowie in persönlichen und Mobiliarsachen bis zu 300 Taler nach der königlichen Verordnung über die Kompetenz der Friedensgerichte in den Rheinprovinzen vom 7.6.1821 keine Appellation (10).In Sachen der Strafgerichtsbarkeit erkannten die Fridensrichter über alle Verstöße gegen Forst-, Jagd- und Fischereigesetze, die nur eine Geldstrafe oder eine Gefängnisstrafe von höchstens fünf Tagen nach sich zogen, daneben finden sich in den Akten viele Verhandlungen wegen leichter Körperverletzung oder Beleidigung.Als ministerieller Beamter schließlich fiel in beschränkten Umfang die nichtstreitige Rechtspflege in sein Ressort, so z.B. die Wahrnehmung von Funktionen in Vormundschaftsangelegenheiten (u.a. Annahme der Anzeigen von Vormundschaftsfällen, Einberufung des Familienrates und Vorsitz in demselben, Vereidigung von Sachverständigen zur Abschätzung von Mobilien sowie Volljährigkeitserklärungen), Ver- und Entsiegelung von Nachlassenschaften, Vereidigung von Personen, die öffentliche Funktionen wahrnehmen (Feldhüter etc.)Erst mit dem 1. Oktober 1879 wurden die Friedensgerichte im Zuge von Justizreformen durch die Amtsgerichte ersetzt.Düren, Dezember 1982 Helmut KrebsAm Frieden-(Polizei-)gericht Düren waren tätig:Friedensrichter:Bernards (11) 1794C.J. Müller (12) 1794 - 1795Johann Peter Moedersheim 1795 - 1798, Juni - August 1799 provisorischer FriedensrichterJohann Peter Pangh 1796 - 1799Heinrich Xaver Degen 1799 - 1817 1822 - 1834Christian Brünninghausen 1817 - 1821Friedrich Gerling 1836 - 1843Gerichtsschreiber:Goltstein 1794 - 1795J.H. Pletz 1795H.W. Tillman 1795Wilhelm Steffens 1798 - 1827Johann Wilhelm Gabriel 1827 - 1833Theodor Wilhelm Cormann 1840Gerichtsvollzieher:Christian Pesch 1795Heinrich Gieseler 1796Franz Meuthen 1799 - 1809Friedrich Boil 1814 - 1832Leonard Joseph Heckmanns 1828 - 1837Jacob Münch 1832 - 1837August Blumhoffer 1836 - 1842Johann Sauer 1837 - 1842
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.