Jakob, Erzbischof von Trier, belehnt den edlen Wilhelm, Herrn zu Reichenstein, und dessen Leibeslehenserben mit den Mannlehen, Gütern und Gerichten zu Sinzig, Königsfeld und Remagen, die (å) Wilhelm, Burggraf von Hammerstein zu Lebzeiten innehatte, nämlich: einem halben Drittel des Gerichts zu Sinzig und den zugehörigen Dörfern, Hof und Gut ebenda mit Zugehör, sowie einem halben Drittel des Gerichts zu Königsfeld mit Zugehörstücken wie sie gelegen und genant sind. Er verleiht Wilhelm weiterhin 100 Gulden, auszuzahlen jährlich am Martinstag (Nov. 11) an seinem Zoll zu Engers, wie sie schon dessen Vorfahren verliehen waren. Der Belehnte hat nach Lehensrecht und -gewohnheit des Stifts zu Trier die Lehen empfangen und den Lehenseid dafür abgelegt. Die 100 Gulden sind unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mit 1000 guten, schweren Gulden ablösbar, in welchem Fall Wilhelm oder seine Erben dafür unbelastete Güter, die dem Erzstift günstig gelegen sind, erwerben, von diesem wie die anderen Lehensstücke in Sinzig und Königsfeld zu Lehen empfangen und innehaben sollen. Für alle diese Güter bleibt die Genehmigung von Besitzwechseln vorbehalten. Wilhelm hat sein Schloß Reichenstein dem Hochstift geöffnet; es darf sich daraus behelfen gegen jedermann, ausgenommen den Grafen und die Grafschaft zu Sayn sowie den Grafen Wilhelm zu Wied, von dem das Schloß Reichenstein zu Lehen geht. Wilhelm darf es jedoch bestellen mit seiner Person, seinen Amtleuten, Turmknechten, Pförtnern, Wächtern (hudern) und Dienern. Bei Bedarf wird das Schloß wie andere trierische Burgen durch das Erzstift verteidigt werden. Die Einräumung des Öffnungsrechts wurde von Wilhelm eigens beschworen. Sr.: Ausst. Ausf. Perg., stark fleckig - Sg. anh., liegt lose bei - Rv.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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