Die in Vorschlag gekommene Bestimmung, dass kein in einen geistlichen Orden tretender Untertan am eigenen oder durch Erbschaft ihm zufallenden Vermögen dem Kloster für die Aufnahme und zur Anschaffung sonstiger Erfordernisse mehr als 800 fl. zuweisen dürfe.

Show full title
Landesarchiv Baden-Württemberg
Data provider's object view