Berufung gegen ihre Verurteilung (durch die 1. Instanz am 22. Juni 1768 durch die 2. Instanz mit dem Rat auswärtiger Rechtsgelehrter am 14. Jan. 1769, bestätigt), die Appellaten samt ihren Kindern auf dem Müllhover (Molhofer) Hof aufzunehmen. Durch dieses Urteil wurde weder den Appellanten noch den Appellaten als Erben des Adolf Nierman, des Vaters der Appellatin, der mit einer Tochter des vormaligen Pächters (Dionysius Molhoven ?) des Müllhover Guts verheiratet war, ein Sukzessionsrecht zuerkannt. Die Entscheidung über das Sukzessions- und Erbpachtrecht sollte vielmehr dem Oberrichter vorbehalten bleiben. Die Appellanten befürchten jedoch, durch die Appellaten von dem streitigen Gut verdrängt zu werden, und appellieren an das RKG. Dort war ein Rechtsstreit um den Müllhover Hof schon einmal als Streit um Eigentumsrechte zwischen Johann von der Burg (Bourg) und Johann Joseph Devens anhängig gewesen. Jetzt handelt es sich um strittige Gewinn- und Erbpachtrechte.