Das Kapitel zu Rees erteilt den Beichtigern der Nonnenklöster zu Kalkar, Emmerich und Duisburg Vollmacht, in einer Hofstätte in der Wallstraße zu Rees, genannt Beginenhof, ein Schwesternhaus oder Nonnenkonvent zu errichten, worin eine Anzahl Jungfrauen und Frauen durch ihrer Hände Arbeit sich ernähren und überhaupt nach den Regeln und Statuten des Nonnenklosters zu Kalkar (s. ord. Tertiae regulae Sti. Francisci) leben sollen. Auf Dorotheatag der hl. Jungfrau.