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Heinrich [von Hohenberg], Abt von Fulda, Dekan Dietrich und der
Konvent von Fulda bekunden, dass Konrad Lovenie (Conradus dictus
Lovenie), Bürger ...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1316-1330
1327 Oktober 9
Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängte Siegel (Siegel Nr. 2 und 6 fehlen)
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Datum et actum anno Domini millesimo trecentesimo vicesimoseptimo in die beati Dyonisii martiris
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Heinrich [von Hohenberg], Abt von Fulda, Dekan Dietrich und der Konvent von Fulda bekunden, dass Konrad Lovenie (Conradus dictus Lovenie), Bürger von Fulda, zu seinem und seiner Eltern Seelenheil dem von dem Kaplan Konrad Mulich gestifteten Altar in der Paulskapelle verschiedene Schenkungen gemacht hat, um diesen seinem Sohn Heinrich mit Zustimmung des Dekans Dietrich, der das Kollationsrecht der Kapelle besitzt, des Magisters und Arztes Nikolaus, der die Kapelle auf seine Lebenszeit besitzt und des zuvor genannten Konrad Mulich zu übertragen. Er überträgt aus seinem Erbgut Einkünfte in Höhe von sieben Pfund Fuldaer Pfennigen. Nach dem Tod seiner Ehefrau Isentrudis überträgt er Einkünfte in Höhe von drei Pfund Fuldaer Pfennige. Die Einkünfte von drei Pfund soll sein Sohn Heinrich sofort erhalten. Nach seiner Volljährigkeit soll er Priester werden und am neuen Altar der Paulskapelle täglich zur geeigneten Zeit das Priesteramt versehen, wie es ihm und dem Kaplan der Kapelle gefällt. Vorher soll Konrad einen geeigneten Weltpriester (personam secularem ydoneam que actu sacerdos existat) oder jemand, der binnen eines Jahres die erforderlichen Weihen erlangt, bestellen. Er präsentiert den Kandidaten dem Dekan, und einen Monat nach der Vakanz soll der Kandidat vom Dekan investiert werden. Sollte der Kandidat oder der volljährige Heinrich nicht in der vorgeschriebenen Zeit die Priesterweihe erlangen, präsentiert Konrad dem Dekan binnen eines Monats einen weiteren Kandidaten. Sollte er dies versäumen, fällt das Präsentationsrecht an den Dekan. Nach seinem Tod fällt das Präsentationsrecht an den Dekan. Sollte der Dekan nicht fristgerecht einen Priester oder Priesterkandidaten stellen, fällt das [Präsentations- und] Kollationsrecht an den Abt. Sollte Konrad die Stiftungssumme nicht aufbringen können, soll Heinrich sein Erbe und auch die für den Altar vorgesehenen Einkünfte erhalten. Sollte Heinrich vor seinem Vater sterben, wird dieser dennoch die Stiftung errichten und sie einem geeigneten Mann zum Erwerb der drei Pfund Fuldaer Pfennige übertragen. Mit dem Kaplan Konrad Mulich hat Konrad Lovenie vereinbart, dass alle zukünftigen testamentarischen Schenkungen und Stiftungen an die Kapelle, ausgenommen Votivgaben (votivis), für beide Altäre zu gleichen Teilen für die Kapellenfabrik (post conpletam ipsius cappelle fabricam) verteilt werden. Dekan Dietrich bestätigt die Stiftung, insbesondere die von ihm zu Lehen gehenden Güter im Wert von zehn Pfund Fuldaer Pfennigen Jahreszins: 1. in Ort und Mark (Vorsberch) [?] eine Hufe, die Giso (Gysa) genannt Hartmuond und dessen Sohn Andreas bebauen und die den Gütern benachbart ist, die Berthold genannt Baumgarten bewohnt, und die Konrad Lovenie von Alheid, der Witwe des Knappen Hertinger genannt von Hornberg erworben hatte. Zahlungstermin des Zinses von der Hufe ist Michaelis [September 29]. Der Zins beträgt zwei Pfund Fuldaer Pfennige, ein Viertel Weizen, ein Viertel Hafer, zwei Gänse und vier Hühner, acht Erntepfennige, einen Malter Käse oder sieben Schilling Pfennige; 2. in Ort und Mark Aschenbach eine Hufe, die Heinrich genannt Mergatz bebaut, die den Gütern benachbart ist, die Berthold genannt Wenke bewirtschaftet, und die Konrad Lovenie von Hermann von Borsch (Borsa) erworben hatte. Von der Hufe ist jährlich an Michaelis [September 29] ein Zins von sechs Schilling Pfennigen, einem Viertel Weizen, einem Viertel Hafer, an Weihnachten [Dezember 25] vier Pfennigen und an Carnisprivii [Sonntag Esto mihi = 8. Sonntag vor Ostern oder die Tage davor] ein Huhn zu zahlen; 3. in Ort und Mark Pilgerzell eine Hufe, die Heinrich genannt Keyser bebaut, benachbart den Gütern, die Gerlach, Sohn des Konrad genannt von Roemtshusen. Von der Hufe ist jährlich an Michaelis [September 29] ein Zins von vier Vierteln Roggen, vier Vierteln Hafer und zwei Hühnern, an Weihnachten [Dezember 25] sechs Pfennigen und an Carnisprivii zwei Hühnern zu zahlen; 4. in der Stadt Vacha sind von dem von Konrad genannt Lutolf bewohnten Haus, gelegen beim Haus des Heinrich genannt Wyrat, an Walpurgis [Mai 1] vier Schilling Pfennige, an Michaelis vier Schilling Pfennige und an Carnisprivii ein Huhn zu zahlen. [Auf der Rückseite der urkunde sind weitere Grundstücke und Zahlungsverpflichtungen vermerkt: eine Hufe in Borsch [Ortsteil von Geisa], die Berthold genannt Kyrcher bebaut; er zahlt jährlich an Michaelis sieben Viertel Roggen, ein Viertel Weizen, acht Viertel Hafer, eine Gans, zwei Hühner, elf Schilling Pfennige; an Carnisprivii ein Huhn und ein halbes Schock Eier.] Siegelankündigung. Der Kellerer behält sich für sein Amt folgende Güter vor: ein Haus hinter der Stadt bei der langen Brücke, das Wigand genannt Beiger bewohnt; ein anderes Haus ebenda, das die Frau .. genannt Wiberin bewohnt; ein weiteres ebenda gelegenes Haus, das Konrad genannt Kruese bewohnt; ein Haus mit Garten unterhalb der Weinberge, bebaut von den Kindern der verstorbenen Ortrun; ein Haus und Hof mit einem Stück Land und ein halber Garten, bebaut und bewohnt von Konrad genannt Zan; von jedem genannten Haus sind dem Altar jährlich an Johannes Baptista [Juni 24] ein Pfund Pfennige, an Allerheiligen [November 1] ein Pfund Pfennige und an Michaelis zwei Hühner zu zahlen. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2, Avers 3, Avers 4, Avers 5)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Heinrich von Hohenberg
Vermerke (Urkunde): Siegler: Werner, Kellerer
Vermerke (Urkunde): Siegler: ?
Vermerke (Urkunde): Siegler: ?
Vermerke (Urkunde): Siegler: ?
Vermerke (Urkunde): Siegler: ?
Ein Großteil der Siegler ist nicht zu identifizieren.
Auf der Plica: (Reverte litteram et plures / redditus invenies) [Notiz des 14. Jahrhuderts].
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.