Nach Würdigung der Einlassungen der Parteien und der von denselben vorgelegten Dokumente sowie nach Einholung des Rates von Rechtsgelehrten entscheidet Balthus Adelmann von Adelmannsfelden zu Schechingen als Obmann der Zusätze Jeronymus von Vellberg, Veltin von Berlichingen, Philipp Schletz, Alter Stättmeister zu Hall, und Konrad Büschler, Bürger daselbst, die Streitigkeiten zwischen Stift Comburg und dessen Hintersassen zu Otterbach einer- und der Reichsstadt Schwäbisch Hall andererseits, dahingehend, dass das Streitobjekt, ein Bauer in Otterbach, als stiftischer Leibeigener zu gelten hat und dass demselben - ungeachtet entsprechender Verbote der Stadt - an seinem Wohnort dieselben Gemeinderechte zustehen sollen wie allen übrigen Dorfbewohnern.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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