Walram Graf von Sp. bekundet, daß Salman Bischof von Worms (Wormße), ihm seine Burg Stein (Steine) mit Zubehör, Wiesen, Wasser, Weidert, Gülten und Gefällen, dazu 300 Gulden Gülte und ein Fuder Wein jährlich aus der Bede zu Dirmstein für 3500 kleine Gulden versetzt hat, die der Graf dem Bischof geliehen hatte. Die Gülte ist zu Lampertheim (Lampartheim) aus den zu Stein gehörenden Gülten, Gütern und Gefällen zu zahlen; der Amtmann des Bischofs soll dort in Anwesenheit des gräflichen Amtmanns die Bede erheben. Erst nach Zahlung der Gülte darf der Bischof an die Bede greifen. Eventuelle Fehlbeträge sollen bis zum nächsten Jahr auf die Burg geschlagen werden. Der gräfliche Amtmann soll Frevel und Strafgelder in den zur Burg gehörenden Dörfern einnehmen; der Bischof hat damit nichts zu schaffen. Bis zu 500 Gulden dürfen mit Kenntnisnahme eines oder zweier Freunde des Bischofs an der Burg verbaut werden. Der Bischof kann sich in allen Angelegenheiten des Stifts aus der Burg behelfen gegen jedermann ausgenommen die Herren, deren Mann der Graf ist, sowie gegen Walrams Verwandte (mage), die die Sache vor dem Bischof rechtlich austragen wollen. Die Pfandschaft kann mit 3500 Gulden, der verbauten Summe und den noch ausstehenden Gülten in Währung, die zu Worms gängig ist, wieder gelöst werden. Burg und Zubehör sind dann ohne weiteres wieder herauszugeben. Die früher von Bischof Salman darüber ausgestellten Urkunden bleiben unberührt. (1) Walram siegelt und bittet (2) Salman Kämmerer zu Mainz (Meintze) und (3) Heinrich zum Jungen, Schultheißen zu Oppenheim (Oppenheim), um Mitbesiegelung. Diese kündigen ihre Siegel an.

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv