Hintergrund des Streits sind die Schulden der verst. Anna Elisabeth von Heisterman zu Lahr, Witwe des Freiherrn Johann Ludwig von Schmale, Amtmanns von Reifferscheid, die sie vor ihrer zweiten Ehe mit Johann Gottfried Gronsfeld von Nievelstein beim verst. Gatten der Appellatin durch den Erwerb von Kaufmannswaren gemacht hat. Die Witwe Tornaco verklagte die Schuldnerin vor der 1. Instanz auf Erfüllung eines zwischen ihnen abgeschlossenen Admodiationsvertrags (Pachtvertrags), durch den ihr die Herrschaft Lahr mit Haus und Hof, allen Ländereien, Nutzungen und Gerechtsamen, das adelige Gut und Haus ”Quotessen“, der freie Hof Mergel, das adelige Haus Krauthausen (Kr. Aachen), der Haarenhof (auch Horen- oder Hornhof) zu Schleckheim (Kr. Aachen) bei Kornelimünster (Kr. Aachen), das Haus zu Aachen auf dem (Kapuziner-)Graben, ein Busch zu Schinveld (Schinfeld/Schiefeld, NL) und 100 Rtlr. Zinse so lange übertragen werden sollten, bis die Schulden getilgt seien. Bereits am 24. April 1719 hatte die Vorinstanz ein Urteil gefällt, von dem Johann Gottfried Gronsfeld von Nievelstein an das RKG appellierte (vgl. RKG G 724/2429 im Stadtarchiv Aachen). Das Verfahren war damals eingestellt worden, weil zwischen beiden Parteien 1720 ein Vergleich geschlossen worden ist, wonach Gronsfeld von Nievelstein 2000 Rtlr. zu je 80 Albus an die Witwe Tornaco zahlen sollte. Als der Appellant das Geld verfügbar hatte, wollte die Gläubigerin es nicht mehr annehmen. Der Appellant hat das Geld daraufhin gerichtlich deponiert. Beim zweiten Prozeß vor der 1. Instanz ging es vor allem um die Verrechnung dieser deponierten 2000 Rtlr. mit der geforderten Abtretung des Haarenhofs. Als das Schöffengericht zu Aachen mit Urteil vom 28. April 1721 die Deponierung der 2000 Rtlr. als nicht ausreichend nachgewiesen ansah, appellierte Gronsfeld an das RKG. Die Appellatin versucht unterdessen, 4000 Rtlr., die Gronsfeld von Nievelstein beim Grafen von Salm-Reifferscheid ausstehen hat, als Sicherheit beschlagnahmen zu lassen, weil ihr Schuldner nicht im Reich begütert sei. Da der Appellant jedoch das Gegenteil beweisen kann, erläßt das RKG am 27. April 1723 das ”Mandatum arresti“, wonach der Graf von Salm-Reifferscheid die 4000 Rtlr. nicht herausgeben darf. Am 6. Juli 1723 ergeht das RKG-Dekret, daß der Graf von Salm-Reifferscheid das Geld nach Aachen bringen soll, wo es als Sicherheit für beide Parteien dienen könne. Die Rentzahlungen sollen jedoch weiterhin an Gronsfeld von Nievelstein erfolgen. Die 4000 Rtlr. werden 1723 bei den Eheleuten Wilhelm Hoengen, Kaufmann zu Aachen in der Colnerstraße, und Anna Maria Henrichs von Schott deponiert. Johann Gottfried Gronsfeld von Nievelstein wird am 31. März 1724 bei dem Versuch der appellatischen Seite, sich gewaltsam Zugang zum Schloß Reifferscheid zu verschaffen, um die Briefschaften und das Mobiliar des Appellanten zu beschlagnahmen und anscheinend auch den Sohn der Appellatin als neuen Amtmann von Reifferscheid einzusetzen, erschossen. Am 28. Sept. 1757 urteilt das RKG, daß der Vergleich von 1720 gültig sei, die Appellaten aufgrund dessen die deponierten 2000 Rtlr. nebst Zinsen den Erben von Nievelstein zahlen müssen, die Appellanten den Haarenhof an die Gläubiger Tornaco abtreten sollen, die beschlagnahmten 4000 Rtlr. bis zur Durchführung dieses Urteils als Sicherheit dienen sollen, der Graf von Salm-Reifferscheid wegen der Gewalttätigkeiten, die dem RKG- Dekret vom 20. Nov. 1723 zuwider gewesen sind, eine Pön von 10 Mark lötigen Goldes zu zahlen habe und die Prozeßkosten sowie die Reise- und Taggelder der RKG-Kommission zwischen den Prozeßparteien zu teilen seien. Es erfolgt ferner eine Regelung der nievelsteinischen Admodiationsrechnung. Das RKG erläßt am 10. Juli 1729 ein Vollstreckungsmandat an den Erzbischof Clemens August von Köln, König Friedrich in Preußen und den Pfalzgrafen Karl Theodor bei Rhein als ausschreibende Fürsten des Niederrheinisch- Westfälischen Kreises.