Streit um die Hinterlassenschaft des Adam Franz von Vlatten, Kanonikers zu Kranenburg, Bruders der Appellaten, der 1679 ohne Testament gestorben ist. Nach der Inventarisierung wird der Wert der Erbschaft auf über 2500 Rtlr. geschätzt. Die Appellanten erheben Anspruch auf das Erbe, weil der Verstorbene es nicht aus einem Patrimonialgut, sondern aus seinen kirchlichen Pfründen, den jährlichen Kanonikatsgefällen, Renten und Einkünften, erspart habe. Sie stützen ihre Forderung auf das „ius canonicum“, die Synodalstatuten des Erzbischofs Hermann von Köln von 1551, auf Verordnungen der Herzöge Adolfvon Kleve und Wilhelm von Kleve, Jülich und Berg, auf das brandenburgisch-pfalz-neuburgische Religionsedikt von 1666 mit dem Nebenrezeß von 1668 sowie auf den pfalz-neuburgischen Religionsvergleich von 1672. Es werden mehrere Präzedenzfälle erwähnt. Das Urteil der Vorinstanz zugunsten der Geschwister von Vlatten fechten die Appellanten wegen Nullität an, da es zwar mit Rat zweier Rechtsgelehrter gefällt worden sei, die Akten aber nicht gemäß dem Religionsvergleich von 1672 an eine katholische Juristenfakultät gesandt worden seien. Sie stellen ferner die Unparteilichkeit eines der Rechtsgelehrten in Frage, dessen zwei Brüder der reformatorischen Kollegiatkirche zu Wesel angehörten und der dem Beklagtenanwalt Dr. Schmitz verbunden sei. Die Zitation wurde als öffentliches Edikt in Xanten und Kleve angeschlagen, da der genaue Wohnsitz des Appellaten unbekannt war.