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Die Appellaten hatten den Appellanten 1613 (Rausch) bzw. 1615 (Schmidt, Bentmann) wegen Beileidigung (er habe Rausch Dieb und Schelm, Schmidt Totschläger, Bentmann Schinder genannt) verklagt, und die 1. Instanz hatte, obwohl nach Ansicht des Appellanten außer den schlecht beleumundeten Appellaten niemand den Vorwurf bestätigt habe, der Klage mit Urteilen von 1614 bzw. 1615 entsprochen. Die RKG-Appellation richtet sich dagegen, daß die beiden Folgeinstanzen seine Appellation als desert geworden abwiesen. Mehrfach geschärfte Compulsoriales und schließlich 7. Mai 1630 Mandatum poenale sine clausula, weil die Vorinstanz trotz eingeleiteter RKG-Appellation ihr Urteil auszuführen und Gerichtskosten und Strafe vom Appellanten einzutreiben suchte.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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