Kaiser Franz II. (voller Titel) belehnt nach dem Tod seines Vaters Kaiser Leopold II. und der Einberufung aller vorländischen Vasallen am 19. Juli 1792 als regierender Landesfürst der ihm an- und zugefallenen vorderösterreichischen Länder und Leute mit allen darin eingeschlossenen Markgraf-, Landgraf-, Graf-, Herr- und Lehenschaften Anton (Damian Friderich Anton Hugo) Schenk Graf von Stauffenberg und seine ehelich geborenen männlichen Nachkommen mit dem Jagdrecht auf dem Dürrenberg (Dirrenberg) und den daran stossenden Löchern [zu Jettingen] bis zur Rücklenmühle (Mühel Rickel genannt) an der Zusam [zu Gabelbach], das zu dem früher von den Freiherren von Stain innegehabten Rittergut Jettingen gehört, von dem verstorbenen Lothar (Lothar Philipp Ludwig) Schenk Freiherr von Stauffenberg mit lehenherrlichem Konsens aufgrund kaiserlicher Resolution vom 1. Mai 1762 käuflich erworben wurde und der Markgrafschaft Burgau lehenbar ist. Der Belehnte und seine Erben können das Lehen künftig nach dem Lehens- und Landesrecht innehaben und nutznießen und sollen dafür dem Aussteller und seinen Erben jederzeit getreu, gehorsam, dienstbereit und gewärtig sein, sie mit äußersten Kräften vor Schaden bewahren, seine Ehre, Nutzen und Frommen auf das Beste befördern und alles das tun und leisten, was ein getreuer Vasall seiner Lehensherrschaft nach dem gemeinen und österreichischen Lehenrecht zu tun schuldig und pflichtig ist. Als Bevollmächtigter von Anton Schenk Freiherr von Stauffenberg hat der vorderösterreichische Regiments- und Kammeradvokat Johann Baptist Traschak mit einem Eid auf Gott die Lehenspflicht geleistet, der nach einem von der königlich-böhmischen und österreichischen Hofkanzlei erlassenen Dispensationsdekret vom 16. August 1793 nur für diese und nicht für zukünftige Belehnungen gilt.