In der Auseinandersetzung um die Erfüllung des 1596 zwischen Wilhelm von Vlodrop und Hermann von Lynden geschlossenen Kaufvertrags über die Herrschaft Rijckholt mit allem Zubehör klagte der Käufer Hermann von Lynden vor dem Geheimen Rat des Bischofs von Lüttich auf vollständige Erfüllung des Kaufvertrags. Gegen das Urteil des Lütticher Geheimen Rats appelliert Wilhelm von Vlodrop an das RKG: Er erklärt das Lütticher Ratsgremium, zu dessen Mitgliedern der Appellat zähle, für nicht zuständig. Das Urteil müsse daher als nichtig angesehen werden, zumal es nicht öffentlich gefällt worden sei. Der Appellat erklärt die Angelegenheit dagegen für nicht ans RKG erwachsen, da der Geheime Rat kein Endurteil gefällt habe und die Appellation gegen die Bestimmungen des Lütticher Appellationsprivilegs verstoße. Am 7.5.1600 ergehen RKG-compulsoriales gegen die Vorinstanz zur Herausgabe der acta priora, denen am 7.11.1600 arctiores compulsoriales folgen. Aufgrund des Todes beider Kontrahenten erfolgt am 23.9.1606 eine citatio ad reassumendum gegen Maria von Halmal, die Witwe des Appellaten. Am 1.3.1612 wird die Sache von Amts wegen für beschlossen angenommen und ein RKG-Urteil zugunsten der appellantischen Partei gesprochen. Die auf das Lütticher Urteil gegründete Immission des Appellaten in die Pfandgüter wird aufgehoben und die appellatische Partei zur Übernahme der Gerichtskosten verurteilt. Im Verlauf der Auseinandersetzung über die Kostenfrage legt der Prokurator der appellatischen Seite am 1.9.1615 den Auszugs eines Schreibens vor, demzufolge, eine Einigung der Kontrahenten herbeigeführt worden wäre. Von Seiten der appellantischen Partei wird dies jedoch nicht akzeptiert und der Prozeß aufrecht erhalten.