Die Klage richtet sich dagegen, daß Caspar von Geilenkirchen Schuldforderungen, die sein Bruder Conrad von Geilenkirchen gegen die Erben des Dietrich Hörner hatte, am Brüsseler Hof in Brabant gegen die Klägerin einforderte und seine Erben diese Klage weiterbetrieben. Die Klägerin verweist darauf, der außerhalb des Reiches liegende und damit reichsordnungswidrige Gerichtsort sei weder durch den Wohnort noch gemäß dem Besitz angemessen. Die aus Brabant subsidial um Exekution gebetenen jül. Räte hätten dies abgelehnt. Außerdem sei sie nur eine von mindestens 24 Erben Hörners. Nach Angaben der Beklagten geht es um Forderungen aus der Auflösung einer Gesellschaft auf Gewinn und Gewerb zwischen Conrad von Geilenkirchen, Vincenz Anholt und Dietrich Hörner, Kaufmann in Antwerpen (Antorf). Bei der Auflösung hatte das „Brüggische Comtoir der henßen Stette binnen Antorf“ vermittelt, und in Antwerpen war das erstinstanzliche Verfahren gegen die Schwester Hörners als eine seiner Erben geführt worden. Sie, dann ihre Erben (eine von deren Erben - unklar in wievielter Folge - ist die Klägerin) hätten sich auf dieses Verfahren eingelassen, ebenso auf das Appellationsverfahren, das nach dem Urteil von 1577 beim Herzog von Brabant und dem Hohen Rat in Brüssel eingeleitet worden sei. Das Urteil dieser Instanz vom Februar 1580 sei ohne Appellation rechtskräftig geworden und müsse daher nun ausgeführt werden. Als Vertrags- und damit erstinstanzlicher Gerichtsort sei Antwerpen anzusehen. Da dies Gebiet von der RKG-Jurisdiktion exemt sei, bestreiten die Beklagten die Zuständigkeit des RKG. Vgl. RKG 4754 (R 807/2908).