Die Brüder Dietrich und Wilhelm Morrien teilen die Erbschaft ihres verstorbenen Vates Diderich Morrien gemäß dessen Testament [theill zettell] in zwei gleiche Hälften und schließen darüber folgenden ergänzenden Vertrag: Nach dem Tod der Mutter wird das Erbe Johanninck zu Neunkirchen [Nevenkirchen] samt Zubehör an den rheinischen Teil der Familie fallen. Die beiden Erben Lowenhauß und Reininck samt Zubehör fallen an den rheinischen Teil der Familie, ebenso die Zehnten Detten, Wetteringh und Elckinck zu Steinfurt [Steinforde]. Der Besitzer des Ottensteiner und Horstmarer Anteils wird den drei Stiftsfräulein der Familie die ihnen versprochen Teile ihres Patrimoniums in Höhe von jeweils 1 Malter Roggen und 30 Goldgulden jährlich lebenslang auszahlen. Nach dem Tod der Mutter werden deren Güter und Leibzucht nach dem Testament des Vaters an den dort bestimmten Erbteil fallen. Die Brüder werden sich darüber gütlich vergleichen. Das Haus in Münster und weitere Grundstücke, die Sander Morrien in Besitz hält, fallen an den rheinischen Teil. Die Sander Morrien geschuldeten 700 Taler sollen ihm bei erster Gelegenheit gezahlt werden. Wegen des Ottensteinischen Pfandgutes werden sich die Brüder vergleichen. Eine Mast von 12 Schweinen, die nicht zur Leibzucht der Mutter gehört, fällt an die Ottensteinische Seite. Die Mast in Bockenwinckell soll zwischen beiden Brüdern geteilt werden. Zeugen: Bernhardt Morrien, Dompropst, Sander Morrien, Domherr zu Osnabrück, Ambrosius von Vermunden zu Odinck, Johann Budde zum Hange, Gerhardt Kremer, Richter und Gograf zu Rheine [Rene], Gertt Borchorsth, Bürger zu Horstmar. Unterschriften der Aussteller. tausentt funffhondert sechzigh unnd drei, am funff und zwanzigsten septembris. Vgl. Urkunde Nr. 121

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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