Der Streitgegenstand ist aus der Akte nicht ersichtlich. Heinrich Nootstock erklärt das Urteil der Vorinstanz für nichtig, da es während eines in gleicher Angelegenheit andernorts schwebenden Verfahrens gefällt worden sei. Am 7.7.1573 wird auf Rufen gegen den Appellaten erkannt, am 19.9.1573 ergehen arctiores compulsoriales gegen die Vorinstanz zur Herausgabe der acta priora.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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