Vor den Schöffen zu Herzogenbusch (Buscoducis), Henricus Heym und Johannes Monix, Sohn des Martin, wird folgendes festgestellt: Arnold, Sohn des verstorbenen Heinrich, welcher ein Sohn des Arnt, Beles Sohn, war, hat durch sein Näherrecht ein Einlösungsrecht an einem Scheffel Roggen Sesteler Maß, alljährlich am 2. Februar (in festo purificationis beate Marie virginis) einlösbar. Darüber liegen Urkunden der Schöffen von Herzogenbusch vor. Dieser Scheffel ist dem Harbertus, genannt Hap, Sohne Johannis van der Molen, und Usillus, Sohn des verstorbenen Godefridi van Gennop, abgetreten. Arnolds Einlösungsrecht erkennt Harbert an und Arnold tritt ihm daraufhin dieses Recht ab. Zeugen: Henricus Heym und Johannes Monix, Sohn des Martin. Keine Siegelankündigung.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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