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Das Gericht zu Freiburg entscheidet in der Streitsache zwischen dem Kloster zu den Oberriedern in Freiburg einerseits und dem Dorf Littenweiler andererseits wegen der von Littenweiler auf Oberrieder Gebiet in der Gemarkung Kappel beanspruchten Weidgangs zu Recht, dass die Littenweiler, die die Zuständigkeit des Freiburger Gerichts bestreiten, sich bis zur endgültigen Erledigung des Prozesses dieses Weidgangs zu enthalten haben.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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