Kurfürst Philipp von der Pfalz schlichtet mit Rat seiner Räte Bischof Reinhard von Worms, Ritter Eitel von Sickingen, Dieter von Handschuhsheim und anderer mehrere Streitfälle, die das Frauenkloster Lobenfeld betreffen. [1.] Den Streit mit dem Müller Peter Ernst um die Wassernutzung des Baches soll ein fünfköpfiges Schiedsgericht entscheiden. [2.] Hans Hoffart, Müller zu Langenzell, und seine Nachfolger als Müller dürfen aus dem Wald des Klosters wöchentlich im Winter zwei und im Sommer einen Karren Brennholz holen. Es folgen weitere Detailbestimmungen. [3.] Die Dorfgemeinde Lobenfeld erhält ein Stück Wald über 40¿50 Morgen zugeteilt, aus dem sie ihr Holz holen kann. Es folgen diesbezüglich weitere Details zum Anerkennungszins des Grundeigentums, zur Nutzung, insbesondere durch Schweine, und zur Strafe bei Übertretungen. [4.] Hennslin Hoffmann, der sich laut Klage des Klosters seiner Zinszahlungen über 1 Pfund und 9 Schilling entzogen hat, muss wie jeder zu Lobenfeld die Zinsen zahlen, wie sie in den klösterlichen Zinsbüchern oder anderweitigen Verschreibungen festgehalten sind. [5.] Die Zinsen des Spannagel (Spannagell) sind gemäß den Zinsbüchern zu zahlen. [6.] Bezüglich der Hafergült des Utzel von Epfenbach wird entschieden, dass die Entscheidung, die der pfalzgräfliche Vogt zu Heidelberg Simon von Balzhofen, Werner Horneck und der pfalzgräfliche Notar Alexander Bellendörfer gefällt hatten, wonach die Sache vor Bürgermeister und Rat der Stadt Heidelberg gehen sollte, Bestand hat.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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