Reinhard (Reinhart), Herr zu Westerburg (Westerbu<ha>o<he>rg), bekennt für sich und seine Erben, daß er Gerhard von Virneburg (Gerharden van Verenbu<ha>o<he>rg) und dessen Erben oder dem Inhaber des Briefes 1100 Pfund Heller limburgischer Währung schuldig ist, die er ihnen aus seinen zwei Zöllen zu Hachenburg zum Bezug angewiesen hat, beginnend zwei Monate nach Datum des Briefes und so lange, bis die Summe ganz abgetragen ist. Der Aussteller verspricht für sich und seine Erben an Eides Statt, in keiner Weise gegen den Vertrag verstoßen zu wollen und setzt als Bürgen die Edelleute Johann, Graf zu Sayn (Seyne), Gottfried (Godfride) von Sayn, Herr zu Hoynbu<ha>e<he>rch, und dessen Sohn Salentin, Gerlach, Herr zu Isenburg (Ysenbu<ha>o<he>rg) und Philipp von Isenburg (Ysenburch), Herr zu Grenzau (Grenzawe). Wenn Gerhard, dem Neffen des Ausstellers, oder seinen Erben irgendein Abtrag an dem Zoll geschieht, so sollen der Aussteller und die Bürgen innerhalb von 14 Tagen nach Andernach reiten und in einer offenen Herberge Einlager halten, solange bis Gerhard oder seinen Erben Genugtuung geschehen ist. Jeder Bürge darf als Vertretung einen Ritter mit zwei Pferden stellen; sie geloben an Eides Statt, ihren Verpflichtungen gegebenenfalls nachzukommen. Sr.: Der Ausst. und die Bürgen. Ausf. Perg. - 6 Sg. anh., 1 u. 5 besch., 2 ab, 3 Rest) - Rv.

Show full title
Landesarchiv Baden-Württemberg
Data provider's object view
Loading...