Zunftbrief der Schreiner. Ludwig Graf zu Stolberg bestätigt die inserierte Ordnung der Wertheimer Schreiner: 1. Jeder Meister soll einen Gulden in die Zunft geben, 2. Sohn oder Tochter (!) eines Meisters sollen einen Gulden zahlen, wenn sie in die Zunft aufgenommen werden wollen, Fremde aber zwei Gulden, je einen an die Zunft und an den Stadtrat, 3. Niemand soll als Meister aufgenommen werden, der nicht zwei Jahre gelernt hat, 4. Ein Lehrjunge soll zu Beginn der Lehre einen halben Gulden zahlen, 5. Jeder Lehrling soll im Beisein von mindestens zwei weiteren Meistern angenommen werden und die Lehrzeit mindestens zwei Jahre betragen, andernfalls sind vier Gulden Strafe fällig, halb an die Zunft und halb an den Stadtrat, 6. Ein zweiter Lehrling soll erst eingestellt werden, wenn der erste nur noch drei Monate Lehrzeit hat, Strafandrohung wie unter (5), 7. Kein Meister soll Arbeit von einem anderen übernehmen, wenn dieser sich nicht zuvor mit dem Bauherren geeinigt hat. Wenn es zum Streit zwischen Bauherr und Meister kommt, sollen Bürgermeister und Rat oder von ihnen Beauftragte innerhalb 14 Tagen schlichten, Strafandrohung wie unter (5), 8. Kein Meister soll einem anderen sein Gesinde ausspannen oder verhetzen, bei einem Gulden Strafe an das Handwerk, 9. Wenn ein Gebot gemacht wird, soll jeder sich innerhalb einer halben Stunde am gebotenen Ort einfinden bei vier Turnosen Strafe, 10. Wenn ein Meister von fremden Gesellen in der Stadt erfährt, er aber nicht das Zuschick-Amt hat, soll er sie dem zuständigen Meister melden, bei zwei Turnosen Strafe für das Handwerk, 11. Die zwei Zuschickmeister sollen das Täfelein nicht länger als vier Wochen haben und es ihren Nachfolgern übergeben, bei zwei Turnosen Strafe für das Handwerk, 12. Jedes Jahr an Weihnachten soll ein Freigebot gehalten werden, 13. Wenn einer nicht auf dieses Gebot warten will, soll er dem Handwerk einen Gulden geben und die Zunftmeister ihn ein Gebot machen lassen, 14. Wenn einer zum Handwerk gehört und auf ein Gebot ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint, soll er vier Turnosen zahlen, 15. Das Handwerk versammelt sich jährlich am Peter-und-Paulstag zur Wahl eines neuen Zunftmeisters. Wer auf dieser Versammlung einen anderen mit Worten antastet oder Zank verbreitet, "der soll die ganzen örthenn verfallen sein" und darüber hinaus der Strafe der Herrschaft zugeführt werden, 16. Bei der Versammlung am Peter- und-Paulstag sollen die Zunftmeister Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben stellen und die Unterlagen in einer Truhe aufbewahren, für die es drei Schlüssel gibt. Zwei der Schlüssel sollen die Zunftmeister des jeweiligen Jahres bekommen und den dritten der älteste Meister, 17. An den vier Wertheimer Jahrmärkten sollen fremde Meister ihre Arbeit anbieten können. Vor dem Ende der Morgenpredigt darf aber nichts verkauft werden bei Strafandrohung von zwei Gulden, halb an die Zunft und halb an den Stadtrat. Wenn aber jemand Schreinerarbeit anbietet, der das Handwerk nicht beherrscht oder nicht ehrlich gelernt hat, der soll nicht zugelassen werden, sondern man soll ihm Arbeitsstücke wegnehmen und dem Spital oder dem Siechenhaus geben, 18. Wer diese Punkte nicht einhält, darf das Handwerk nicht ausüben. Ankündigung des Sekretsiegels der Wertheimer Befehlshaber.

Show full title
Landesarchiv Baden-Württemberg
Data provider's object view