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Konrad (Contze) Pfiffer und seine Ehefrau Elisabeth (Elsa)
bekunden für sich und ihre Erben, dass sie mit Heinrich (Heintze)
Spengeler und seiner ...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1501-1510
1508 Januar 5
Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel (leicht beschädigt)
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Geben uff der heylligen drey Konige abent anno Domini millesimo quingentesimo octauo
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Konrad (Contze) Pfiffer und seine Ehefrau Elisabeth (Elsa) bekunden für sich und ihre Erben, dass sie mit Heinrich (Heintze) Spengeler und seiner Ehefrau Katharina (Kethe) einen Tausch ihrer Häuser in Fulda vorgenommen haben. Heinrich Spengeler und seine Ehefrau Katharina haben ihnen ihr Haus am Holzmarkt, gelegen zwischen den Häusern des Mathias (Mathis) Windenmacher (Wyndenmechern) und des Johann (Henne) Rytze [?], zu erblichem Besitz öffentlich vor Schultheiß und Stadtgericht übertragen. Darauf haben Konrad Pfiffer und seine Ehefrau ihnen ihr Haus am Sonnabend-Markt (Sonnabeths Martte), gelegen zwischen den Häusern von Heinrich (Heintzen) (Smeltzen) und Hermann (Menten), zu erblichem Besitz mit allen Rechten und Zubehör übertragen. Aufgrund eines Schiedsspruchs zahlt Heinrich Spengeler ihnen zudem 140 Gulden Frankfurter Währung, deren Erhalt Konrad Pfiffer und seine Ehefrau ihm quittieren. Konrad Pfiffer und seine Ehefrau Katharina versichern, dass ihr Haus nicht mit Zinsen belastet ist. Heinrich Spengler und seine Ehefrau dürfen den Flecken hinter dem Haus überbauen; der Wasserablauf (wasserfall und dach drauffe) des Fleckens führt auf der einen Seite bei Heinrich (Smeltzen) in die [Hof-]Ecke (in den wingkel), auf der anderen bei Hermann (Menten) in den Hof; mit den Anrainern sollen sie sich noch über die Ableitung des Wassers näher verständigen. Konrad Pfiffer und seine Ehefrau leisten Währschaft und treten für sich und ihre Erben alle Erbrechte ab. Da der Hof mit allem Zubehör vom Schultheiß in Fulda als Bürgergut zu Lehen vergeben worden ist, haben sie das Lehen dem Konrad (Contz) von Lüder (Lutter), derzeit Schultheiß in Fulda, aufgesagt. Sie haben ihn gebeten, das Lehen an Heinrich Spengeler und seine Ehefrau zu übertragen und diese Urkunde zu besiegeln. Konrad von Lüder bekundet, dass er das Lehen wieder aufgenommen und an Heinrich Spengler und seine Ehefrau Katharina als Erblehen verliehen hat. Das Lehen ist nicht mit Zins belastet. Bede und die Rechte (gerechtikeyt) der Stadt Fulda bleiben von der Belehnung unberührt. Konrad von Lüder besiegelt die Urkunde auf Bitte Konrad Pfiffers und seiner Ehefrau Elisabeth von Amts wegen, doch ohne Schaden für sich und seine Erben. Tausch, Aufsage (uffgifft) und Belehnung haben die Schöffen einstimmig als rechtskräftig erkannt. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Konrad von Lüder
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.