Kurfürst Philipp von der Pfalz vereinbart in Streitigkeiten zwischen Philipp von Rüdesheim einer- und Christman von Geispitzheim andererseits wegen etlicher Nutzungsrechte von den Herrschaften Falkenstein, Leiningen und Hohenfels das Nachfolgende. Diesbezüglich waren beide Seiten vor dem Ritter und pfalzgräflichen Rat Friedrich Kämmerer von Dalberg sowie vor Friedrich Kessler von Sarnsheim (Sarmsheim) zum gütlichen Verhör erschienen, wo eine Abmachung geschehen ist. Anschließend lagen beide Seiten aber noch immer im Streit, weshalb sie vor den pfalzgräflichen Hofrichter und die Räte kamen. Dort wollte Christmann, dass der Rüdesheimer den früheren Vertrag besiegele und dass diesem nachgekommen werde. Außerdem beklagte er etliche Schmähungen, die ihm durch den Rüdesheimer in der pfalzgräflichen Kanzlei geschehen seien. Philipp von Rüdesheim meinte in beiden Punkten nichts pflichtig zu sein, vielmehr habe Christmann etliche Lehen, Nutzungen, die ihm zustünden, für sechs Jahre eingenommen. Hofrichter und Räte erreichten, dass die Parteien die Sache vor den pfalzgräflichen Richtern belassen, die folgenden Vertrag beschließen: 1. Wegen der Nutzungen gibt Christmann dem Philipp von Rüdesheim nichts, dieser aber Christmann 27 Malter Korn unverzüglich und fortan jährlich für die ungehinderte Lehennutzung 18 Malter Korn. Sollte dies einmal nicht geschehen, erhalten Christmann und seine Erben die Hälfte der Lehen und Nutzung, so wie sie der Rüdesheimer hat. [2.] Die Lehen sollen Philipp von Rüdesheim und seine Lehnserben sowie Christmann und seine Lehnserben, die er mit Margarethe von Rüdesheim hat oder haben wird, in Gemeinschaft empfangen und haben. An den Kosten eines Empfangs soll sich Christmann zu einem Viertel beteiligen. [3.] Die vermeintlichen Schmähungen in der Kanzlei haben nach Ansicht von Richter und Räten niemanden an Ehre oder Ruf (glimpff) verletzt. [4.] Wegen des Bitscher Lehens sollen Philipp und Christmann vor den Ritter und Burggrafen zu Alzey, Hans Landschad von Steinach, sowie Dieter Kämmerer von Dalberg zu einer gütlichen Entscheidung kommen. [5.] Damit sollen beide Seiten geschlichtet sein und keine Forderungen mehr aneinander haben. Beide haben die Einhaltung beschworen.