Prior und Konvent zu Comburg reversieren sich gegenüber dem Abt zu Comburg, daß ihm und seinen Nachkommen das Recht zustehen soll, seinen Teil zu Starkholzbach (Starckelßbach), welchen ihm der Konvent laut besonderen Vertrags um 650 Gulden abgekauft hat, nach vierteljähriger Kündidung gegen Bezahlung von 650 Gulden wieder einzulösen. An etwaigen Besserungen soll in diesem Fall die Hälfte ersetzt werden.