Geris Mellen hatte als Brudermeister der Bruderschaft der Liebfrauenkirche zu Maaseik am Lehnshof der Abtei Thorn von Leonhard Borman und Kons. die Zahlung eines Fruchtzinses von 3 ½ Mudd Roggen von einem Lehnsgut namens „Cupfferdrahts Weerdt“ zu Heppenert gefordert. Gegen das zugunsten des Gerris Mellen ergangene Urteil appelliert Leonhard Borman an das RKG: Das Urteil sei nichtig, da in der Klage nicht die Höhe der Ausstände angegeben worden sei. Für den Anwalt des Klägers habe in der Vorinstanz keine Vollmacht vorgelegen, die vom Kläger aufgeführten Zeugen seien nicht vereidigt worden, und die acta priora gäben ein falsches Datum für das Endurteil an. In der Sache gibt Leonhard Borman zu, daß Johann Cupfferdraht einst eine Messe, genannt „Muckmesse“ an der Liebfrauenkirche zu Maaseik gestiftet und dafür einen Zins über 5 Mudd Roggen oder Korn aus den Lehnsgütern „von der Matten“ und „Cupfferdrahts Weerdt“ eingesetzt habe. Nach dem Tod des Johann Cupfferdraht und seines Sohnes Peter Geil sei das Erbe jedoch unter den vier Kindern des Peter Geil aufgeteilt worden. Der älteste Bruder, Johann Geil, habe dabei allein das Lehnsgut „von der Matten“ erhalten, und die Zahlung für die „Muckmesse“ sei zur Kompensation gänzlich auf dieses Lehnsgut übergegangen. Der Appellant und seine Kons. seien als Erben der übrigen Geschwister nicht zur Zahlung des Fruchtzinses vom Lehnsgut „Cupfferdrahts Weerdt“ verpflichtet.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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