Andres Spiess bekennt, daß Abt Kaspar [Schiegg] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Dorothea und ihren Kindern auf Lebenszeit die Mühle zu Schlier oben im Dorf verliehen hat, die bisher Heinz Müller innehatte. Ausgenommen von der Verleihung ist das Häuslein, das "uff dem bach" steht. Dieses hat sich Heinz Müller zur lebenslangen Nutzung mit seiner Frau vorbehalten. Die Beliehenen müssen die Mühle in gutem Zustand erhalten. Sie dürfen sie nicht schlaizen und nichts daraus verleihen, versetzen oder verkaufen. Jährlich zu Martini müssen 6 lb d Landeswährung an Zins gereicht werden. Der Abt kann zur Unterhaltung seines dortigen Weihers Holz und Erdreich aus dem Mühlgut nehmen. Wenn der Betrieb des Weihers den Beliehenen schädigt, kann er den Zins nicht mindern. Bei Verletzung der Leihebedingungen, Heirat mit Ungenossamen oder wenn die Beliehenen ungehorsam bzw. flüchtig werden, fällt die Mühle samt dem Mühlgeschirr dem Kloster heim. Dann muß nach Landesgewohnheit Mühlgeschirr, Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
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Andres Spiess bekennt, daß Abt Kaspar [Schiegg] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Dorothea und ihren Kindern auf Lebenszeit die Mühle zu Schlier oben im Dorf verliehen hat, die bisher Heinz Müller innehatte. Ausgenommen von der Verleihung ist das Häuslein, das "uff dem bach" steht. Dieses hat sich Heinz Müller zur lebenslangen Nutzung mit seiner Frau vorbehalten. Die Beliehenen müssen die Mühle in gutem Zustand erhalten. Sie dürfen sie nicht schlaizen und nichts daraus verleihen, versetzen oder verkaufen. Jährlich zu Martini müssen 6 lb d Landeswährung an Zins gereicht werden. Der Abt kann zur Unterhaltung seines dortigen Weihers Holz und Erdreich aus dem Mühlgut nehmen. Wenn der Betrieb des Weihers den Beliehenen schädigt, kann er den Zins nicht mindern. Bei Verletzung der Leihebedingungen, Heirat mit Ungenossamen oder wenn die Beliehenen ungehorsam bzw. flüchtig werden, fällt die Mühle samt dem Mühlgeschirr dem Kloster heim. Dann muß nach Landesgewohnheit Mühlgeschirr, Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III U 714
fasc. 085 1/2 n. 16
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III
Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III >> Urkunden >> 15. Jahrhundert
1480 April 18 (am zinstag vor sant Jergen tag)
25 x 34 (Höhe x Breite)
Urkunden
Deutsch
Aussteller: Andres Spiess zu Schlier
Empfänger: Abt Kaspar [Schiegg] von Weingarten
Siegler: Heinrich von Schellenberg von Wasserburg
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S.
Empfänger: Abt Kaspar [Schiegg] von Weingarten
Siegler: Heinrich von Schellenberg von Wasserburg
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S.
Müller, Heinz
Schellenberg, Heinrich von
Schiegg, Kaspar; Abt von Weingarten
Spieß, Andres
Spieß, Dorothea
Schlier RV; Einwohner
Schlier RV; Mühle
Wasserburg (Bodensee) LI; Einwohner
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
21.11.2025, 15:21 MEZ
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