Kurfürst Philipp von der Pfalz schließt einen Vertrag in Streitigkeiten wegen der Hinterlassenschaft des Doktor Balthasar Mannheimer. Nach dessen Tod hatte bislang niemand Ansprüche an dessen hinterlassenes Hab und Gut gestellt, der Pfalzgraf aber noch offene Forderungen gehabt. Deshalb bestimmte er als Vertreter und Kurator desselben den [Heidelberger] Bürgermeister Georg Taschenmacher (Jorg Deschenmecher) und nach dessen Tod den Schultheißen zu Heppenheim, Heinrich Quecke. Als Richter bestimmte er Jost Brechtel, Doktor der Theologie und Dekan des Heiliggeiststifts zu Heidelberg, vor den alle Ansprüche und Forderungen vorgebracht werden sollten. So hat Valentin (Veltin) Schenk zu Erbach für die Zeit der Vormundschaft Balthasars die Begleichung etlicher offener Rechnungen gefordert. Der Kurator verwies dagegen auf noch andere offene Rechnungen. Um die Gläubiger zufrieden zu stellen, wird vereinbart, [1.] dass Valentin das Gut zu Sensbach erblich haben soll, das einst von Erasmus (Assmussen) Schenk an Balthasar verpfändet worden war. Der Kurator soll diesbezügliche Schriftstücke übergeben. [2.] Der Kurator soll sich darum bemühen, den Hauptbrief über 12 Gulden Gülte und 240 Gulden Hauptgeld des Bischofs von Speyer, den Philipp Meyenfisch nach dem Tod Balthasars an sich genommen hat, wieder in seine Hände zu bekommen. Dann soll er diesen ebenfalls Valentin zustellen, womit all dessen Forderungen beglichen sind. [3.] Valentin stimmt dem zu, behält sich aber vor, Forderungen zu stellen, wenn sich noch etwas finden würde, was einst seinen Eltern oder ihm gehört habe, da Graf Ludwig von Löwenstein, Herr zu Scharfeneck zur Zeit der Vormundschaft etliche Güter von Valentin per Klage erlangt habe. [4.] Sollte der oben genannte Brief über 12 Gulden Gülte nicht erlangt werden, soll der Kurator dem Valentin die entsprechende Summe Hauptgeld aus Balthasars Gütern zukommen lassen. [5.] Beide Seiten bitten den Pfalzgrafen darum, diese Abmachung zu bekräftigten.