Ruprecht, Graf zu Virneburg, und seine Ehefrau Margarete (Margrete) bekennen, daß sie Walram (Walraffe) von Hersdorf (Herstorff), dessen Erben oder dem Inhaber der Urkunde 700 gute oberländische rheinische Gulden in Münzen der vier Kurfürsten bei Rhein schuldig sind, wovon sie ihm 650 Gulden schuldig geblieben sind aus der Auslösung ihres Amtes Daun (Dune) und die restlichen 50 Gulden, die der Gläubiger im Auftrag der Aussteller Gyscherne von Kern gegeben hat, um einen Weingarten, der zu den Gütern der Aussteller zu Müden (Maeden) gehört, damit auszulösen. Die Aussteller sind mit Walram übereingekommen, daß er für sich, seine Erben oder den Inhaber der Urkunde vier Jahre auf die Rückforderung des Hauptgeldes verzichtet, daß die Aussteller oder ihre Erben ihm, seinen Erben oder dem Inhaber der Urkunde aber jährlich 44 gute rheinische Gulden auf eigene Gefahr und Rechnung auf St. Andreastag (Nov. 30) nach Trier oder Koblenz in seine Herberge liefern müssen und daß beide Parteien nach Ablauf der Frist berechtigt sind, mit einer Ankündigungsfrist von einem Vierteljahr den Vertrag aufzukündigen und die Hauptsumme zurückzufordern bzw. zurückzuzahlen mit allen aufgelaufenen Kosten. Die Aussteller übergeben als Sicherheit mit Halm und mit Mund alle ihre Güter zu Müden (Mueden) an der Mosel (uff der Moeseln), nämlich Haus, Hof, Acker, Wiesen, Büsche, Feld, Weingülten, Weingärten, Pacht, Zins sowie die Mühlenpacht von ihrer Mühle gegenüber von Müden bei Lütz (uff der Lutze) gelegen, nichts ausgenommen. Walram oder seine Erben oder der Inhaber der Urkunde sollen im Herbst an St. Andreastag im eigenen Namen und im Namen der beiden Aussteller alle Abgaben durch einen Diener holen und einfordern lassen. Falls die 44 Gulden jährlich dabei einmal nicht erreicht werden, sind Walram, seine Erben oder der Inhaber der Urkunde berechtigt, am Tag nach St. Andreas etwas vom Wein oder Korn oder anderen Einkünften der Aussteller ebenda bis zur Höhe ihres Anspruches zu verkaufen oder selber zu behalten. Die Käufer haben den Verkäufern darüber Rechnung zu legen. Wenn die Verkäufer an der Bezahlung säumig bleiben, sind die Käufer nach vierwöchiger Vorankündigung berechtigt, die verpfändeten Güter zu verkaufen, um die Hauptsumme und alle Kosten und Schaden zu erhalten. Doch sind die Käufer verpflichtet, in diesem Fall vertraglich festzulegen, daß die Aussteller binnen Jahresfrist gegen Bezahlung der Hauptsumme und aller Kosten und Schaden bei vierwöchiger Vorankündigung die Güter zurückkaufen können. Wenn in einem Jahr einmal nicht 44 Gulden an Einkünften aus den Gütern zu Müden oder von der Mühle zu Lütz mit allen Zubehörungen erzielt werden können, so soll der Restbetrag im folgenden Jahr gezahlt werden. Die Lehensleute der Aussteller und ihre Nachfolger sollen bei ihren Gütern und Rechten bleiben, aber sie sollen ihrerseits Walram, seinen Erben oder den Inhabern der Urkunde schwören, nichts gegen den Inhalt des Vertrages zu unternehmen oder dagegen zu verstoßen. Die Aussteller versprechen, den Vertrag zu halten, auch wenn die Urkunde naß, wurmstichig, oder sonstwie beschädigt worden wäre oder wenn die Siegel abgegangen wären. Sr.: Ausst. und, da die betreffenden Güter teils in den Hochgerichten Münstermaifeld (Monstermeynfelt) und Treis (Trys) liegen, auf Bitte der Ausst. die Hochgerichtsschöffen von Münstermaifeld (Munster) und Treis jeweils mit ihrem Hochgerichtssiegel. Ausf. Perg., kanzelliert - 3 Sg. anh., alle ab auch als Insert in StAWt-F US 6 Nr. 192