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Ordnung für das Handwerk der Gürtler in Nürnberg 9. Dezember 1684
Ordnung der Meister deß Gürtler Handwercks alhie in Nürnberg wie ihnen solche bey einem Ehrlöblichen Rugs Ambt, in ihre Laden zu ertheilen, großgünstig verwilliget worden, den 9-ten Decembris Anno 1684
Es folgt die Namensliste der Gürtlermeister, die drei geschworenen Meister: Johann Martin Schaumann, Lorenz Lang der Jüngere, Johann Dörffler
Es folgen die einzelnen Artikel der Handwerksordnung betreffend u.a.: Meisterpflicht, Lehrzeit, Lehrjungen, Gesellen, Regelung der Gesindeanzahl, Anfertigung des Meisterstücks, Arbeitsschau, Schau des fremden Leders, Länge der Gürtel (Frauengürtel 1 1/2 Ellen, Männergürtel 2 Ellen, Kindergürtel, die man von Alters her Zwillinglein nennet 1 1/3 Ellen), Verbot der Herstellung der sogenannten Kölnischen Riemen, Ankauf von Ringen und Spangen, Verbot die Mägde zum Handwerk zu gebrauchen, Herstellung von Taschenbeschlägen, Schlüsselhaken, Kettengürtel und Gürtelschlösser, Hausieren, Verbot der Herstellung von Kompastenstempeln, Vergleich mit den Messingschabern, Herstellung von Eisennieten, Vergleich mit den Sporern und Striegelmachern, Geschmeid- und Knopfgießen, Herstellung von Messerscheiden, Lehr- und Gesellenzeit sollen 9 Jahre betragen, Zusammenkünfte der Meister, gleiche Preise anbieten, fremde Gesellen, Meisterrecht, Anfertigung von Rosszeug.
Es folgen Abschriften von Ratserlassen d.d. 10. März 1727, 8. März 1743: Regelung der Meisterstückherstellung, den Gürtlern wird zugestanden nicht mehr so kostbare Meisterstücke herzustellen, sondern sich aus folgender Liste ein Herstellungsobjekt auszusuchen: einen Beschlag an einem Kommod Kasten, ein Reitzeug Beschlag, ein Hirschfänger Beschlag, ein Degenkuppel Beschlag, ein Stockknopf, ein Beutelbeschlag, ein paar Wandleuchter, und dafür sollen bürgerl. Lehrjungen 25 fl, fremde 30 oder 40 fl in die Handwerkslade zahlen.