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Hintergrund des Verfahrens ist ein Streit um das Broichhausener Gut Dürsen, Kirchspiel Herkenrath (Fürstentum Berg), lehensrührig von der Äbtissin von St. Maria im Kapitol in Köln. In dem nach dem Tode des Vaters des Appellanten, Johann von Vorsbach, eingeleiteten Verfahren hatten Mannen von Lehen und Geschworene des Hofes Dürsen das Gut dem Appellanten zugesprochen. Gegen dieses Urteil hatte Steprath appelliert. Die Appellation Vorsbachs richtet sich dagegen, daß Steprath die Appellation erst nach fast einem Jahr betrieben habe und sie nicht bei der Äbtissin als Lehensherrin eingeleitet hatte und daß die - nach Ansicht des Appellanten nicht zuständigen - fürstlich berg. Kommissare sich gegen seine Einwände für zuständig erklärt hatten. Der Appellat bestreitet eine Fristversäumnis. Rechtzeitig nach dem Urteil sei die Appellation als berechtigt durch die fürstlichen Räte angenommen worden. Die Kommission sei später erkannt worden, und da Vorsbach gegen deren Ansetzung in Mülheim (gegenüber Köln) Einwände erhoben habe, sei eine 2. erkannt worden und die Ladung im Mai 1546 ergangen. Mit dieser Kommission habe der Appellant sich zunächst einverstanden erklärt. Die Appellaten beantragten Compulsoriales zur Ergänzung der ihrer Meinung nach unvollständigen Acta priora. Am 30. März 1569 bestätigte das RKG das Urteil der 1. Instanz. Im folgenden wurde um die Ausführung des Urteils gestritten, wobei einerseits der Charakter des Gutes als Lehensstück in Frage gestellt wurde und andererseits der Appellat bestritt, er oder seine Vorfahren hätten den Hofje in Besitz gehabt, auch Versuche, ihn zu erwerben, um ihn übergeben zu können, seien gescheitert. Modalitäten einer Entschädigung in Geld. 30. März 1569 Executoriales. Mehrfache Fristsetzungen, über die Befolgung zu berichten. Am 22. August 1581 ergingen arctiores executoriales, 5. Februar 1582 die Anweisung an den Appellaten, die Behauptung, der Streit sei verglichen, oder die Befolgung des Mandates zu belegen. Am 13. Mai 1598 erließ das RKG Immissoriales an den Herzog von Jülich-Kleve-Berg. Dieser ließ erklären, es sei unklar, auf welches Gut, das Steprath besitzen solle, sich das Mandat beziehe. Am 10. April 1602 erließ das RKG Immissoriales an den Kölner Erzbischof zur Immission der Appellanten in den gesamten Besitz Stepraths. Am 1. Februar 1605 beschloß das RKG ein Mandatum immissorialis ... sine clausula cum citatione gegen den Kölner Koadjutor und Konsorten. Gegen die drohende Immission machte die Tochter bevorrechtigte Ansprüche aus dem Heiratsgeld ihrer Mutter geltend. Am 4. November 1569 stellte Dr. Wilthelm ein Gesuch, die „acta, weil er deren nottürftig, auß dem gewelb volg[en] zulaß[en]“, das vom RKG am 14. November abgelehnt wurde.
Hintergrund des Verfahrens ist ein Streit um das Broichhausener Gut Dürsen, Kirchspiel Herkenrath (Fürstentum Berg), lehensrührig von der Äbtissin von St. Maria im Kapitol in Köln. In dem nach dem Tode des Vaters des Appellanten, Johann von Vorsbach, eingeleiteten Verfahren hatten Mannen von Lehen und Geschworene des Hofes Dürsen das Gut dem Appellanten zugesprochen. Gegen dieses Urteil hatte Steprath appelliert. Die Appellation Vorsbachs richtet sich dagegen, daß Steprath die Appellation erst nach fast einem Jahr betrieben habe und sie nicht bei der Äbtissin als Lehensherrin eingeleitet hatte und daß die - nach Ansicht des Appellanten nicht zuständigen - fürstlich berg. Kommissare sich gegen seine Einwände für zuständig erklärt hatten. Der Appellat bestreitet eine Fristversäumnis. Rechtzeitig nach dem Urteil sei die Appellation als berechtigt durch die fürstlichen Räte angenommen worden. Die Kommission sei später erkannt worden, und da Vorsbach gegen deren Ansetzung in Mülheim (gegenüber Köln) Einwände erhoben habe, sei eine 2. erkannt worden und die Ladung im Mai 1546 ergangen. Mit dieser Kommission habe der Appellant sich zunächst einverstanden erklärt. Die Appellaten beantragten Compulsoriales zur Ergänzung der ihrer Meinung nach unvollständigen Acta priora. Am 30. März 1569 bestätigte das RKG das Urteil der 1. Instanz. Im folgenden wurde um die Ausführung des Urteils gestritten, wobei einerseits der Charakter des Gutes als Lehensstück in Frage gestellt wurde und andererseits der Appellat bestritt, er oder seine Vorfahren hätten den Hofje in Besitz gehabt, auch Versuche, ihn zu erwerben, um ihn übergeben zu können, seien gescheitert. Modalitäten einer Entschädigung in Geld. 30. März 1569 Executoriales. Mehrfache Fristsetzungen, über die Befolgung zu berichten. Am 22. August 1581 ergingen arctiores executoriales, 5. Februar 1582 die Anweisung an den Appellaten, die Behauptung, der Streit sei verglichen, oder die Befolgung des Mandates zu belegen. Am 13. Mai 1598 erließ das RKG Immissoriales an den Herzog von Jülich-Kleve-Berg. Dieser ließ erklären, es sei unklar, auf welches Gut, das Steprath besitzen solle, sich das Mandat beziehe. Am 10. April 1602 erließ das RKG Immissoriales an den Kölner Erzbischof zur Immission der Appellanten in den gesamten Besitz Stepraths. Am 1. Februar 1605 beschloß das RKG ein Mandatum immissorialis ... sine clausula cum citatione gegen den Kölner Koadjutor und Konsorten. Gegen die drohende Immission machte die Tochter bevorrechtigte Ansprüche aus dem Heiratsgeld ihrer Mutter geltend. Am 4. November 1569 stellte Dr. Wilthelm ein Gesuch, die „acta, weil er deren nottürftig, auß dem gewelb volg[en] zulaß[en]“, das vom RKG am 14. November abgelehnt wurde.
Hintergrund des Verfahrens ist ein Streit um das Broichhausener Gut Dürsen, Kirchspiel Herkenrath (Fürstentum Berg), lehensrührig von der Äbtissin von St. Maria im Kapitol in Köln. In dem nach dem Tode des Vaters des Appellanten, Johann von Vorsbach, eingeleiteten Verfahren hatten Mannen von Lehen und Geschworene des Hofes Dürsen das Gut dem Appellanten zugesprochen. Gegen dieses Urteil hatte Steprath appelliert. Die Appellation Vorsbachs richtet sich dagegen, daß Steprath die Appellation erst nach fast einem Jahr betrieben habe und sie nicht bei der Äbtissin als Lehensherrin eingeleitet hatte und daß die - nach Ansicht des Appellanten nicht zuständigen - fürstlich berg. Kommissare sich gegen seine Einwände für zuständig erklärt hatten. Der Appellat bestreitet eine Fristversäumnis. Rechtzeitig nach dem Urteil sei die Appellation als berechtigt durch die fürstlichen Räte angenommen worden. Die Kommission sei später erkannt worden, und da Vorsbach gegen deren Ansetzung in Mülheim (gegenüber Köln) Einwände erhoben habe, sei eine 2. erkannt worden und die Ladung im Mai 1546 ergangen. Mit dieser Kommission habe der Appellant sich zunächst einverstanden erklärt. Die Appellaten beantragten Compulsoriales zur Ergänzung der ihrer Meinung nach unvollständigen Acta priora. Am 30. März 1569 bestätigte das RKG das Urteil der 1. Instanz. Im folgenden wurde um die Ausführung des Urteils gestritten, wobei einerseits der Charakter des Gutes als Lehensstück in Frage gestellt wurde und andererseits der Appellat bestritt, er oder seine Vorfahren hätten den Hofje in Besitz gehabt, auch Versuche, ihn zu erwerben, um ihn übergeben zu können, seien gescheitert. Modalitäten einer Entschädigung in Geld. 30. März 1569 Executoriales. Mehrfache Fristsetzungen, über die Befolgung zu berichten. Am 22. August 1581 ergingen arctiores executoriales, 5. Februar 1582 die Anweisung an den Appellaten, die Behauptung, der Streit sei verglichen, oder die Befolgung des Mandates zu belegen. Am 13. Mai 1598 erließ das RKG Immissoriales an den Herzog von Jülich-Kleve-Berg. Dieser ließ erklären, es sei unklar, auf welches Gut, das Steprath besitzen solle, sich das Mandat beziehe. Am 10. April 1602 erließ das RKG Immissoriales an den Kölner Erzbischof zur Immission der Appellanten in den gesamten Besitz Stepraths. Am 1. Februar 1605 beschloß das RKG ein Mandatum immissorialis ... sine clausula cum citatione gegen den Kölner Koadjutor und Konsorten. Gegen die drohende Immission machte die Tochter bevorrechtigte Ansprüche aus dem Heiratsgeld ihrer Mutter geltend. Am 4. November 1569 stellte Dr. Wilthelm ein Gesuch, die „acta, weil er deren nottürftig, auß dem gewelb volg[en] zulaß[en]“, das vom RKG am 14. November abgelehnt wurde.
AA 0627 Reichskammergericht (AA 0627), Teil IX: U-Z; Nachträge; Abgaben
Reichskammergericht (AA 0627), Teil IX: U-Z; Nachträge; Abgaben >> 2. Buchstabe V
1550 - 1648 (1487 - 1630)
Enthaeltvermerke: Kläger: Christian von Vorsbach gen. Merhem; 1558 dessen Witwe Catharina von Wullen; 1564 beider Töchter Gertrud, Anna und Barbara von Vorsbach; 1642 Wilhelm Scheiffart gen. Weisweiler als Zessionar, (Kl.) Beklagter: Friedrich von Steprath zu Höningen, Drost zu Wevelinghoven, 1554 dessen Witwe Margaretha von Seelbach für sich und ihre minderjährigen Kinder; 1564 Godhard Deutz zu Hülchrath; Wilhelm von Steprath; 1569 Conrad von Steprath zu Höningen; 1596 dessen Tochter Sophia von Steprath, 1605 verheiratet mit Eberhard von Meyrath, Vogt von Stadt und Amt Münstereifel; (Bekl.) Prokuratoren (Kl.): Dr. Anastasius Greineisen (1550) - Lic. Philipp Seiblin 1558, 1564 - Seiblin (1605) - Lic. Johann Walraff 1642 Prokuratoren (Bekl.): Adam Themar 1550 - Michael von Kaeden - Mauritius Brunle - Johann Portius 1552 - Amandus Wolff - Dr. Johann Portius 1554 - Dr. Laurentius Wildthelm 1564, 1569 - Dr. Johann Ausburger 1576 - Dr. Christoph Reibsteck 1582 - Dr. Malachias Ramminger - Dr. Michael Vaius - Dr. Johann Stockell - Dr. Johann Michael Vaius 1582 - Dr. Christodorus Engelhartt 1595, 1596 - Dr. Johann Pistorius 1605 Prozeßart: Appellationsverfahren Instanzen: 1. Mannen von Lehen und Geschworene des Hofes Dürsen 1544 - 1546 - 2. Als fürstlich jül.-berg. Kommissare Gotthard von Wylach; Johann Kessel; Wilhelm von Brambach 1546 - 1550 - 3. RKG 1550 - 1648 (1487 - 1630) Beweismittel: Akten des Verfahrens Christian (Kyrstgen) von Vorsbach gen. Merhem ./. Johann von Metternich und Friedrich Steprath vor Schöffen und Geschworenen des Hofes Dürsen, 1544 - 1546 (Bd. 3). Appellationsverfahren vor dem Kölner Offizial, 1546 - ? (Bd. 4). Akten des kommissarischen Verfahrens Steprath ./. Vorsbach, 1546 - 1550 (Bd. 5). Erbkaufbrief, durch den Engelbrecht von Scheidt gen. Weschpfennig und seine Frau Maria dem Roland von Kobbenrath ihren Hof zu Broichhausen verkaufen, 1487 (in Q 38). Bestätigung von Dietrich Dreisch und seiner Frau Christina, daß der Verkauf durch ihre Schwester und Schwager mit ihrem Wissen und ihrer Zustimmung erfolgt ist, 1487 (in Q 38). Instrumentum taxationis des Hofes durch Schultheiß und Schöffen des Gerichtes Bensberg (Q 72). Vergleichsvertrag, mit dem ein Rechtsstreit zwischen Conrad von Steprath, dann seiner Tochter Sophia, und Dr. Jost Berking von Lemgo um eine wiederlöslich verkaufte Jahrrente, derentwegen Berking in die Steprathschen Güter im Amt Hülchrath immittiert worden war, beigelegt wird, 1593 (Q 124). Vergleich zwischen den Vorsbachschen Erben, als deren Generalagent Johann Morrien und Eberhard von Meyrath, 1605 (Q 133). Bescheinigung über Getreidepreise auf dem Kölner Markt 1583 - 1605 (Q 148). Ehevertrag zwischen Conrad von Steprath und Beatrix von Wachtendonk, 1572 (Q 162). Bescheinigung des Stiftes Unserer Lieben Frau zu Aachen über den Inhalt des Rechenbuches von Arnold von Wachtendonk (Q 163). Desgl. durch Schöffen des Königlichen Stuhls und der Stadt Aachen (Q 164). Ehevertrag zwischen Eberhard von Meyrath und Sophia von Steprath, 1602 (Q 165). Erbkaufbrief, durch den die Geschwister Werner und Ailfried von Schönrath zu Heyden an Friedrich von Steprath und Margarete von Seelbach Haus und Hof zu Höningen, Amt Hülchrath, verkaufen, 1534 (Q 166). Nominatio commissariorum (Bd. 2 Bl. 266 - 267). Zeugenaussage (Bd. 2 Bl. 278 - 281). Zession der Vorsbachschen Ansprüche an Wilhelm Scheiffart gen. Weisweiler, kurkölnischer „Vorschneider“, 1627 (Q 190). Beschreibung: 5 Bde., 25 cm; Bd. 1: 10 cm, 286 Bl., lose; Protokoll (Deckblatt in 2 Exemplaren nur fragmentarisch erhalten), Q 1 - 13, 16 - 18, 20 - 97, 1 Beilage, es fehlen Q 1, 2 (Vollmacht Greineisen), 7, 59, 67, Q 51 - 58 im Protokoll nicht erwähnt und nicht vorhanden; Bd. 2: 10 cm, 295 Bl., lose; Q 100 - 191*, es fehlen Q 120, 125, 135 (Vollmacht Seiblin), 191*, 21 Beilagen, davon 14 = Q 176* - 189*, 1 (Bl. 294) = Einnahmeverordnung eines Dr. med. Johann Eberhard Halbmeyer „zu Landen“; Bd. 3: 11 Bl., geb.; Q 14 (prod. 7. Mai 1554) = Q 99 (prod. 5. März 1593); Bd. 4: 2,5 cm, 118 Bl., geb.; Q 15 (prod. 7. November 1554) = Q 19b (prod. 19. Juni 1559) = Q 60 (prod. 18. Januar 1581); Bd. 5: 1,5 cm, 91 Bl., geb.; Q 8b (prod. 6. Juli 1551) = ohne Quadrangel (prod. 8. April 1552) = Q 60 (prod. 18. Januar 1581) = Q 98 (prod. 13. Februar 1593).
Diverse Registraturbildner
Sachakte
Information on confiscated assets
Further information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person who submitted a compensation claim for damage caused by Nazi persecution. If the application was submitted by a person other than the persecuted person, this other person is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecuted person, if there is one, is noted. In the sources, the persecuted person is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.