Hintergrund des Verfahrens ist ein Streit um das Broichhausener Gut Dürsen, Kirchspiel Herkenrath (Fürstentum Berg), lehensrührig von der Äbtissin von St. Maria im Kapitol in Köln. In dem nach dem Tode des Vaters des Appellanten, Johann von Vorsbach, eingeleiteten Verfahren hatten Mannen von Lehen und Geschworene des Hofes Dürsen das Gut dem Appellanten zugesprochen. Gegen dieses Urteil hatte Steprath appelliert. Die Appellation Vorsbachs richtet sich dagegen, daß Steprath die Appellation erst nach fast einem Jahr betrieben habe und sie nicht bei der Äbtissin als Lehensherrin eingeleitet hatte und daß die - nach Ansicht des Appellanten nicht zuständigen - fürstlich berg. Kommissare sich gegen seine Einwände für zuständig erklärt hatten. Der Appellat bestreitet eine Fristversäumnis. Rechtzeitig nach dem Urteil sei die Appellation als berechtigt durch die fürstlichen Räte angenommen worden. Die Kommission sei später erkannt worden, und da Vorsbach gegen deren Ansetzung in Mülheim (gegenüber Köln) Einwände erhoben habe, sei eine 2. erkannt worden und die Ladung im Mai 1546 ergangen. Mit dieser Kommission habe der Appellant sich zunächst einverstanden erklärt. Die Appellaten beantragten Compulsoriales zur Ergänzung der ihrer Meinung nach unvollständigen Acta priora. Am 30. März 1569 bestätigte das RKG das Urteil der 1. Instanz. Im folgenden wurde um die Ausführung des Urteils gestritten, wobei einerseits der Charakter des Gutes als Lehensstück in Frage gestellt wurde und andererseits der Appellat bestritt, er oder seine Vorfahren hätten den Hofje in Besitz gehabt, auch Versuche, ihn zu erwerben, um ihn übergeben zu können, seien gescheitert. Modalitäten einer Entschädigung in Geld. 30. März 1569 Executoriales. Mehrfache Fristsetzungen, über die Befolgung zu berichten. Am 22. August 1581 ergingen arctiores executoriales, 5. Februar 1582 die Anweisung an den Appellaten, die Behauptung, der Streit sei verglichen, oder die Befolgung des Mandates zu belegen. Am 13. Mai 1598 erließ das RKG Immissoriales an den Herzog von Jülich-Kleve-Berg. Dieser ließ erklären, es sei unklar, auf welches Gut, das Steprath besitzen solle, sich das Mandat beziehe. Am 10. April 1602 erließ das RKG Immissoriales an den Kölner Erzbischof zur Immission der Appellanten in den gesamten Besitz Stepraths. Am 1. Februar 1605 beschloß das RKG ein Mandatum immissorialis ... sine clausula cum citatione gegen den Kölner Koadjutor und Konsorten. Gegen die drohende Immission machte die Tochter bevorrechtigte Ansprüche aus dem Heiratsgeld ihrer Mutter geltend. Am 4. November 1569 stellte Dr. Wilthelm ein Gesuch, die „acta, weil er deren nottürftig, auß dem gewelb volg[en] zulaß[en]“, das vom RKG am 14. November abgelehnt wurde.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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