Berufung gegen das mit dem Rat unparteiischer Rechtsgelehrter gefundene Urteil der Vorinstanz vom 15. Dez. 1694, wonach die Gläubiger von der Räumungsklage der verwitweten Gräfin von Limburg freigesprochen, die vollzogene Immission der Gläubiger anerkannt und den bislang nicht immittierten Gläubigern die Einräumung des Guts Sevinghausen freigestellt worden ist. Die Appellantin reklamiert Sevinghausen, gelegen im Amt Bochum in der Grafschaft Mark und der Freiheit bzw. dem Kirchspiel Wattenscheid, als lehnsrührige Pertinenz des Hauses Styrum.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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